Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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nachtheile Platz ergreifen werden. Für den Fall, daß Seiten des Jagdberechtigten bereits auf 
Ablösung des zurückgeforderten Jagdrechts angetragen worden ist, ist der Vorschrift im dritten 
Abschnitte des § 8 dieser Verordnung nachzugehen und ebenso sind die Vorschriften im vierten 
Abschnitte dieses Paragraphen zu befolgen, wenn der dort gedachte Fall eintritt. 
Sind die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehörenden Grundstücke nicht sämmtlich 
dem angemeldeten Jagdrechte unterworfen, oder findet der Fall Statt, daß mehrere räumlich 
verschiedene Jagdrechte in einem und demselben Jagdbezirke angemeldet worden, so sind nur in 
Bezug auf die Frage unter 2 im 67 des Gesetzes die sämmtlichen Grundstücksbesitzer des 
Bezirks zur Beschlußfassung aufzufordern, in Bezug auf die Fragen unter 1 und 3 aber nur 
diejenigen Grundstücksbesitzer, deren Grundstücke bei dem betreffenden Jagdrechte in Frage 
kommen. 
&12. In dem nach § 7 des Gesetzes mit den Grundstücksbesitzern eines gemeinschaft= Zu demselben 
lichen Jagobezirks abzuhaltenden Verhandlungstermine hat die Verwaltungsbehörde genau den des Gesetzs. 
Vorschriften nachzugehen, die im § 14 unter 2, sowie im 6 15 der Verordnung vom 13ten 
Mai 1851 über die von den Jagdgenossenschaften zu fassenden Beschlüsse enthalten sind. 
Findet der Fall Statt, daß das augemeldete Jagdrecht nicht die sämmtlichen Grundstücke 
des Jagdbezirks betrifft, oder daß mehrere räumlich verschiedene Jagdrechte in einem und dem- 
selben Jagodbezirke angemeldet worden sind, so haben sich die sämmtlichen Grundstücksbesitzer des 
Jagdbezirks nur an der Beschlußfassung über die auf die Frage unter 2 im 6 7 des Gesetzes 
abzugebende Erklärung zu betheiligen. 
Dagegen sind die Beschlüsse über die Fragen unter 1 und 3 des Gesetzes von den durch 
die angemeldeten Jagdrechte betroffenen Grundstücksbesitzern allein zu fassen und, wenn mehrere 
dergleichen räumlich verschiedene Rechte in Frage sind, auf jedes derselben besonders zu richten. 
Es leiden aber die Bestimmungen in 6§ 13, 14 und 15 der Verordnung vom 1 Zten Mai 
1851 auch auf die Beschlüsse dieser Art Anwendung, so daß auch hier die Minderheit den 
Beschlüssen der Mehrheit sich zu unterwerfen hat und die Beschlußfassung ebenfalls in der Weise 
geschieht, wie solches in den obengedachten Paragraphen für die Jagdgenossenschaften vorge- 
schrieben ist. 
Ist ein Jagdrecht angemeldet worden, welches sich nur auf ein einziges zu einem gemein- 
schaftlichen Jagdbezirke gehöriges Grundstück bezieht, so hat nur der Besitzer dieses letzteren die 
Erklärung über die Fragen unter 1 und 3 im 6§ 7 des Gesetzes abzugeben. 
Uebrigens haben die Verwaltungsbehörden darauf Bedacht zu nehmen, daf die jetzt bestehenden 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch Ablösungsanträge, die sich nur auf einen Theil der Grund- 
stücke dieses Bezirks beziehen, nicht aufgelöst werden, und wenn dieß durchaus nicht zu ver- 
meiden ist, von jedem solchen Falle der Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten, damit die 
letztere wegen neuer Regulirung der Jagdbezirksverhältnisse nach Maaßgabe der Verordnung 
vom 1 Zten Mai 1851 das Nöthige verfügen kann.
	        
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