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und dieser die Abschätzung unverzüglich bewirken zu lassen, sowie das Ergebniß der Bezirkssteuer-
einnahme bekannt zu machen.
Sind fiscalische Grundstücke erst nach Einführung des Grundsteuersystems in Staats-
eigenthum übergegangen, oder sind solche Grundstücke zur Ermittelung ihres Werths, wie
z. B. bei Kammergütern, oder behufs der Beiziehung zu Gemeindeleistungen nach dem
Steuereinheitenfuße bereits abgeschätzt, so bedarf es einer neuen Schätzung nicht, vielmehr sind
im ersteren Falle die früher darauf gehafteten und später abgeschriebenen Steuereinheiten und
im letzteren die bei der gedachten Schätzung ermittelten zum Anhalte zu nehmen.
g 17. Insoweit die von dem Jagdrechte betroffenen Grundstücke in städtischen Flurbüchern,
deren F verfassungsmäßig den Stadträthen zusteht, enthalten sind und die betreffende
Stadtgemeinde als solche bei der Anmeldung nicht betheiligt ist, hat der betreffende Stadtrath
die Steuereinheitenermittelung zu bewirken.
Die Bezirkssteuereinnahme hat daher zu diesem Behufe das Anmeldungsfascikel dem
Stadtrathe mitzutheilen und letzterer hat in demselben die ermittelte Steuereinheitenzahl acten-
kundig zu machen und hierauf das Actenfascikel an die Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben.
§& 18. Das Resultat der nach §6 15, 16 und 17 dieser Verordnung vorgenommenen
Berechnung ist von der Bezirkssteuereinnahme in das betreffende Anmeldungsfascikel ein-
zutragen. Des letztere ist sodann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben und zugleich die
im § 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an das Finanzministerium zu erstatten.
19. Die Benachrichtigung der Verpflichteten von den aufgestellten Entschädigungs-
und Ablösungsberechnungen, sowie die Aufforderung derselben zur Bezahlung des Ablösungs-
capitals erfolgt in den Fällen, wo es sich um verpflichtete Grundstücke handelt, die zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, durch die nach 6 des Gesetzes zu bestellenden Bevoll-
mächtigten. Diesen ist dabei aufzugeben, daß sie das von den Verpflichteten zu bezahlende
Ablösungscapital von denselben, nach dessen vorgängiger Repartition innerhalb der 6 10 des
Gesetzes gedachten Frist einheben und einzahlen, oder, wenn die Einzahlung desselben wegen
unterbliebener Abentrichtung der Beiträge. Seiten einzelner Verpflichteter nicht vollständig er-
folgen kann, zugleich ein Verzeichniß dieser Restanten mit einreichen, sowie auch, wenn von den
letzteren Gestundungsgesuche angebracht worden sein sollten, diese mit anzeigen. Ueber die zuletzt
gedachten Gesuche ist sodann von der Verwaltungsbehörde unverweilt an das Finanzministerium
zu berichten und in dem Berichte darüber sich gutachtlich zu äußern, ob es unbedenklich sei, die
gebetene Gestundung zu bewilligen.
620. Bei der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Auszahlung der Ablösungscapitalien
an die Besitzer der jagdberechtigten Grundstücke bedarf es einer Befragung der bei den letzteren
betheiligten hypothekarischen Gläubiger, oder sonstigen Realberechtigten nicht.
§ 21. Von den nach § 11 des Gesetzes Seiten der Jagdberechtigten über den Empfang
der Ablösungscapitalien auszustellenden Quittungen, ingleichen von den Quittungen über die s
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Zu demselben
6 des Gesetzes.
Zu & 10 des
Gesetzes.
Zu demselben
§ des Gesetzes.
Zu § 11 des
Gesetzes.
Zu demselben
des Gesetzes.