Zu & 12 des
Gesetzes.
Zu 9 13 und
14 des Gesetzes.
Zu §& 16 des
Gesetzes.
Zu 26 des
Gesetzes.
c 340)
an die Verpflichteten bei nicht erfolgter Ablösung des Jagdrechts ausgezahlten Entschädigungs-
summen sind von der Verwaltungsbehörde beglaubigte Abschriften an das Finanzministerium
einzusenden. 6
&22. Auf die Anmeldung der im § 12 des Gesetzes gedachten Jagdbefugnisse leiden
die Vorschriften im §& 7 dieser Verordnung ebenfalls Anwendung. Der Einreichung eines Dup-
licats der Anmeldungsschrift bedarf es jedoch bei diesen Anmeldungen nicht.
& 23. Kommt bei Geltendmachung eines Anspruchs auf den im § 13 des Gesetzes ge-
dachten Differenzbetrag der Fall vor, daß von dem Staatsfiscus Jagdrechte auf fremdem Grund
und Boden gleichzeitig mit dergleichen Rechten auf des Käufers eigenem oder fiscalischem Grund
und Boden unter einer und derselben Kaufsumme, also ohne Sonderung und Feststellung des
Preises für jedes einzelne dieser Rechte erkauft worden sind, so ist die bei der Gewährung des
obengedachten Differenzbetrags allein in Betracht zu nehmende Kaufsumme für das Jagdrecht
auf fremdem Grund und Boden nach dem Verhältnisse der Steuereinheiten zu berechnen und
festzustellen, welche dermalen auf den Grundstücken, auf die sich die fraglichen Jagdrechte be-
ziehen, haften, oder, soweit fiscalischer Grund und Boden dabei vorkommt, für solchen zu
diesem Zwecke besonders annoch zu ermitteln sind. Bezieht sich das erkaufte Jagdrecht nicht
auf die volle Jagd, sondern nur auf eine oder mehrere Arten derselben, so ist bei der Fest-
stellung der obengedachten Kaufsumme überdieß noch das im § 16 des Gesetzes gedachte Theil-
ungsverhältniß in Berücksichtigung zu ziehen.
& 24. Der im § 16 des Gesetzes nachgelassene Widerspruch gegen die im zweiten Ab-
schnitte dieses Paragraphen ausgedrückte Modalität der Vertheilung der Ablösungssumme be-
schränkt sich nur auf den Fall, wo eine Vertheilung dieser Summe unter mehrere Jagdbe-
rechtigte in Frage ist. Dagegen findet diese Theilungsmodalität dann unbedingte Anwend-
ung, wenn es sich um die Feststellung der für eine einzelne Jagdart aus der Staatscasse zu
gewährenden Entschädigung, oder um die Feststellung des für eine solche zu zahlenden Ab-
lösungscapitals handelt.
Der für eine Vorhatzberechtigung von der Ablösungssumme zu gewährende Antheil ist nach
Verhältniß der Zeitdauer dieser Berechtigung zur offenen Jagdzeit festzustellen.
* 25. Die Verwaltungsbehörden haben in allen das Eingangsgedachte Gesetz betreffen-
den Angelegenheiten die Entschließung der Ministerien des Innern und der Finanzen unmittel-
bar einzuholen. Die deshalb von ihnen zu erstattenden Berichte sind daher, mit Ausschluß der
in §§ 19 und 21 dieser Verordnung erwähnten, an beide Ministerien gemeinschaftlich zu rich-
ten und an das Eingangsbüreau des Finanzministeriums einzusenden.
Dresden, am 2 7sten November 1858.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr. Demunth.