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Vesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
19 Stück vom Jahre 1858.
& 99) Verordnung,
den auf die Jahre 1859 und 1860 eintretenden theilweisen Wegfall der außer-
ordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer, ingleichen den bei Versteigerungen zu
verwendenden Stempelbetrag betreffend;
vom Iten December 1858.
M# Allerhöchster Genehmigung wird, den von der letzten allgemeinen Ständeversammlung
hierauf gerichteten Anträgen entsprechend, hiermit verordnet:
§ 1. Die durch das Gesetz vom 1 3ten September 1850 (Seite 211 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1850) 9§# 1 und 2 eingeführten außerordentlichen Zuschläge
zu dem Schriften= und Werthsstempel bleiben, mit alleiniger Ausnahme des nachstehend im
§ 2 gedachten Stempels, in den Jahren 1859 und 1860 unerhoben, vielmehr ist in den
genannten Jahren bei den bezüglichen Schriften und Verhandlungen nur der frühere ordent-
liche Stempel zu verwenden.
6&2. Dahingegen hat es in Betreff des Stempels, welcher in der, dem Stempelmandate
vom 1 iten Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12ten August 1819) beigegebenen
Stempeltaxe unter der Rubrik „Erbschaften 2c.“ (Seite 60 der Gesetzsammlung vom Jahre
1819) geordnet ist, bei dem zeitherigen außerordentlichen Zuschlage noch ferner sein Verbleiben.
83. Ebenso verbleibt es bei dem durch das 8 1 angezogene Gesetz vom 1 Zten Sep-
tember 1850, 8 3 eingeführten, erhöhten Spielkartenstempel.
§6 4. Die in der Ausführungsverordnung zu dem nurgedachten Gesetze vom 1 Zten Sep-
tember 1850 (Seite 215 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) § 6
unter Nr. 3 den dort näher bezeichneten Stempelpapiervertheilern mit Einem Procent aus-
gesetzte Vergütung wird für die Jahre 1859 und 1860 auf Ein und ein halb Procent erhöht.
Die Bestimmung der Einnehmergebühr der Stempelimposteinnehmer auf die genannten
Jahre wird durch besondere Verordnung an die Kreissteuerräthe getroffen werden.
§ 5.Der bei den Bezirkssteuer= und Stempelimposteinnahmen am Schlusse heurigen
Jahres verbleibende Vorrath von den für die Jahre 1859 und 1860 außer Verwendung
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