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Künftige Ver- § 1. Die in dem Gesetze vom 2 4sten December 1845, § 21 unter A für die Kauf-
nehmung leute in den großen und Mittelstädten bestimmten, beziehendlich nach § 22, Punkt 2 eben-
der Kaufleute ec daselbst festgestellten Durchschnittssätze werden folgender Gestalt erhöht, als:
bei Leipzig um 5 Thlr. — — mithin auf 31 Thlr. — —.
-Dresden -4-———- -2()-—--.
-Chemnitz....-3-—————- -18-—--—--
und bei Zwickau, Freiberg,
Plauen, Glauchau, Zittau
und Budisin2 — — 12 — —
wogegen es bezüglich der übrigen Mittelstädte bei dem zeitherigen Durchschnittssatze an
10 Thlr. — — zu verbleiben hat.
Concessionirte Bank-, Credit= und Versicherungsinstitute, Sparcassen und Leihanstalten,
ingleichen solche Actiengesellschaften, welche nicht nach Maaßgabe ihres Geschäftsbetriebs unter
den Fabrikanten zur Vernehmung gelangen oder für welche besondere Steuersätze nicht bereits
bestimmt sind, werden ebenfalls in der ersten Unterabtheilung zur Gewerbesteuer beigezegen
und zwar auf dem Wege freier Schätzung und ohne Zurechnung zu dem Gesammt-Steuer-
quantum in den Städten, wo sie ihren Sitz haben.
Bei dieser Schätzung ist nach Maaßgabe des Ertrags der Tarif D des Gesetzes vom
2 3sten April 1850 zum Anhalten zu nehmen; es hat jedoch dabei der im § 26, Punkt 3
des gedachten Gesetzes nachgelassene Abzug vom Tarifsatze mit einem Fünftheile stattzufinden.
Sparcassen und Leihanstalten bleiben jedoch insoweit von der Besteuerung befreit, als
nachweislich die Ueberschüsse derselben zu milden Zwecken, insbesondere auch zu Zwecken der
Kirche und Schule verwendet werden.
Maximalsätze. # 2. Ir besonderen Fällen, wo die in dem Gesetze vom 2 4 sten December 1845, d 23,B,
§25, B, § 28,5, § 31, B, § 33, B und § 41, hD und in den beigegebenen Tarifen
unter A, III, C und E, ingleichen in dem Gesetze vom 2 3sten April 1850, § 15 bestimmten
Maeximalsteuersätze nach dem stattfindenden Erwerbe im Verhältnisse zu den Sätzen anderer
Steuerpflichtigen zu niedrig sich erweisen, haben die Ortsabschätzungscommissionen diese Sätze
angemessen zu erhöhen.
Befreiung des # 3. Das Einkommen aus Stättegeldern, Standzinsen und Marktgebühren bei Messen,
*“x Jahr-, Wochen-, Vieh-, Woll= und anderen Märkten ist von der Gewerbe= und Personal-
dern 2c. stener befreit.
Steuerpflicht 4. Fremde, welche in hiesigen Landen ihren Aufenthalt genommen, daselbst aber weder
der Fremden. sich ansässig gemacht, noch einen steuerpflichtigen Erwerbszweig ergriffen haben, sind künftig
von der Gewerbe= und Personalsteuer auf einen Zeitraum von fünf vollen Jahren befreit und
werden insoweit die Bestimmungen im § 5, Punkt 7 und § 8 des Gesetzes vom 2 3 sten April
1850 abgeändert.