Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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5. Auf das im § 20, 1 des Gesetzes vom 23 sten April 1850 bezeichnete Renten- Abzug vonPas— 
einkommen können behufs der Feststellung des der Besteuerung nach Tarif D unterliegenden gennlen aul 
Gesammtbetrags lediglich die erweislichen Schuldzinsen von solchen Capitalien in Abzug ge- men. 
bracht werden, welche der Renteninhaber nicht in seinen Grundbesitz unter Verpfändung desselben, 
oder in von ihm betriebene Gewerbe angelegt hat. 
§ 6. Renteninhaber, welche in Folge unterlassener Declaration ihres steuerpflichtigen Steuernach— 
Renteneinkommens oder weil sie eine bei diesem Einkommen nach dessen Declaration eingetretene aahtung kel- 
Erhöhung nicht angezeigt haben, entweder gar nicht, oder doch nicht mit dem der Gesammt= tem Rentenein- 
höhe des Einkommens entsprechenden Beitrage zur Personalsteuer beigezogen worden, sind ver- kommen. 
bunden, den dadurch der Staatscasse entzogenen Steuerbetrag nachzuzahlen, jevoch nicht über 
fünf Jahre vom Anfange desjenigen Jahres zurückgerechnet, in welchem das stattgefundene be- 
ziehendlich höhere Renteneinkommen bekannt worden ist. 
Die Verpflichtung zu obiger Nachzahlung geht auch auf die Erben des Renteninhabers 
über. 
Die Berechnung der Nachzahlung erfolgt auf jedes der in Frage kommenden fünf Jahre 
nach der Tarifclasse, welcher das Renteneinkommen zur Zeit der Entdeckung angehört. Jevoch 
ist dem Renteninhaber beziehendlich dessen Erben der Nachweis gestattet, daß das Renten- 
einkommen den bei der Entdeckung vorgefundenen Betrag nicht während des ganzen fraglichen 
Zeitraums erreicht habe und im Falle dieses Nachweises ist die Nachzahlung insoweit abzu- 
mindern. 
Dieser Nachweis ist bei dessen Verlust binnen 3 Wochen von Bekanntmachung der auf- 
erlegten Steuernachzahlung an bei der Steuerbehörde zu führen und es kann dazu im Falle 
des Bedarfs eine weitere Präclusivfrist von längstens 6 Wochen ertheilt werden. 
Die Entscheidung über diesen Nachweis erfolgt in dem für Reclamationen im § 28 des 
Gesetzes vom 233sten April 1850 geordneten Instanzenzuge und es leiden hierbei auch die 
Bestimmungen in §§ 29 und 30 des gedachten Gesetzes Anwendung. 
Gehört jedoch das ungeschätzt gebliebene Renteneinkommen nur der ersten oder zweiten 
Elasse des Tarifs unter L an oder beträgt die Differenz zwischen dem Schätzungsbetrage und 
dem wirklichen Betrage des Renteneinkommens nicht mehr, als zwei Classen des Tarifs unter 
oder bei einem Einkommen von über 5000 Thlr. — — nicht mehr, als 110, so ist von 
einer Nachforderung gegen den Renteninhaber oder dessen Erben abzusehen. 
& 7. Wenn Renteninhaber ihr Renteneinkommen zwar declarirt, aber unter dem wirk- Steuernach- 
lichen Betrage angegeben und dadurch das Steuerinteresse verkürzt haben, soll die Verpflichtung Wiu.he’ 
zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer ebenfalls nur längstens auf einen fünfjährigen Zeit= rirtem Renten- 
raum vom Aufange desjenigen Jahres an zurückgerechnet, wo die Entdeckung des höheren einkommen. 
Reuteneinkommens erfolgt ist, stattfinden.
	        
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