Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(351) 
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
20#es Stück vom Jahre 1858. 
103) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Frankenberg betreffend; 
vom 15ten November 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen 
24. 24. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Frankenberg, 
unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter, die Eröffnung einer Anleihe von Vierzig- 
Tausend Thalern gegen jährliche Verzinsung mit Vier= und Ein Dritttheil vom Hundert und 
Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des letzteren unaufkündbaren, übrigens in 
jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen beschlossen worden, hierzu unter den deshalb 
festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz Unsere 
Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben Wir den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen 
Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder sonst abhanden 
gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine in den 
Rescripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ingleichen vom 2 Ssten Juni 
1791 (Cod. Aug. Fortsetzung Il, Abtheilung 2, Seite 23, 74, 902) und in der Ver- 
ordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung Seite 195) zugestanden sind, dergestalt 
verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe in Anwendung 
zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor dem Gerichtsamte Fran- 
kenberg stattfinden. · 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Gerichtsämter und Obrigkeiten, sowie sonst Jeder— 
mann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 15ten November 1858. 
Johann. 
    
  
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
1858. 56 
 
	        
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