Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Zu § 5 und 
62 des Gesetzes 
vom 14ten No— 
vember 1835. 
Zu 28 fg. 
und 37 des 
Gesetzes vom 
1 Aten Novem- 
ber 1835. 
( 352 ) 
104) Verordnung 
wegen Abänderung einiger die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt 
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen; 
vom 10ten December 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
22. 2c. 206. 
haben unerwartet der beabsichtigten allgemeinen Revision der die Landes-Immobiliarbrand- 
versicherungsanstalt betreffenden gesetzlichen Vorschriften, auf Antrag Unserer getreuen Stände, 
schon jetzt einige den Vortheil der Theilnehmer dieser Landesanstalt bezweckende veränderte 
Bestimmungen eintreten zu lassen beschlossen und verordnen demnach, wie folgt: 
§& 1. Die Verbindlichkeit der Anstalt zu Leistung der übernommenen Versicherung be- 
schränkt sich auf den Fall, wenn ein versichertes Gebäude u. s. w. ganz oder zum Theil durch 
Feukr, gleichviel auf welche Weise dasselbe entstanden sei, oder durch sogenannten kalten Blitz- 
schlag, zerstört worden ist. 
Der Zerstörung durch Feuer ist jedoch gleich zu achten, wenn ein versichertes Gebäude, 
um der weiteren Verbreitung des Feuers Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil eingerissen 
oder beschädigt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Maaßregel auf Anordnung der zu Leitung 
der Löschanstalten verpflichteten Personen getroffen worden oder daß sich bei nachheriger Erör- 
terung die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben ergiebt. Andere, bei Gelegenheit 
von Bränden, erfolgte muthwillige oder ungerechtfertigte Zerstörungen und Beschädigungen der 
Versicherungsobjecte oder einzelner Theile derselben, z. B. der Oefen, Thüren, Fenster, Trep- 
pen u. s. w. werden ebensowenig wie solche Schäden vergütet, welche nur durch Explosion 
entstanden sind. 
& 2. Bei Neubauen und Wiederaufführung abgebrannter Gebäude sowohl, als bei einer 
in Folge von Bauveränderungen eingetretenen Erhöhung der bisherigen Werths= und Ver- 
sicherungssumme hat die Obrigkeit unfehlbar binnen drei Tagen nach geschehener Anmeldung, 
unter Einsendung eines Duplicats des dem Versichernden über die Anmeldung sofort auszu- 
stellenden Interims-Recognitionsscheins (Anmeldeschein), Anzeige an die Brandversicherungs- 
commission zu erstatten, auch binnen acht Tagen nach erfolgtem Anerkenntnisse des Catastra- 
tionsprotocolls einen anderweiten Recognitionsschein (Versicherungszeugniß) dem Versichern- 
den gegen Rückgabe des ersteren auszustellen und gleichzeitig ein Duplicat davon unter Bei- 
fügung des Catastrationsprotocolls bei der Brandversicherungscommission einzureichen. So- 
fort vom Eingange und vom Präsentato des zuerst eingereichten Interims-Recognitionsscheins 
(Anmeldescheins) bei der Brandversicherungscommission an tritt die Verbindlichkeit der Anstalt
	        
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