( 354 )
Ist bei der Anmeldung zugleich die Versicherungsquote mit bestimmt worden, so ist diese
auch bei der Schädenvergütung zum Maaßstabe zu nehmen und ebenso nach derselben die Nach-
zahlung der Beiträge zu leisten.
Diese Vorschriften finden auch auf die mit einer Werthserhöhung verbundenen Bauver-
änderungen an schon catastrirten Gebäuden 2c., ingleichen auf die §& 3 gedachten, in Folge eines
Besitzwechsels angemeldeten Versicherungserhöhungen analoge Anwendung.
§6. Die in Vorstehendem getroffenen Bestimmungen treten von und mit dem 1sten
Januar 1859 in Wirksamkeit.
&. Was dem entgegen in §§6 5, 32, 37, 44, 62 und 66 des Gesetzes vom 1 #te#n
November 1835 und der zu dessen Ausführung ergangenen Verordnung von demselben Tage,
sowie im § 6 der Vollziehungsverordnung zu dem Gesetze vom 1 lten Juli 1840, vom näm-
lichen Tage, verfügt worden ist, wird von dem im §& 6 gedachten Zeitpunkte ab hiermit auf-
gehoben.
& n Unser Ministerium des Innern ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 Oten December 1858.
Johann.
6 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
105) Verordnung,
die Allerhöchste Verordnung vom 10ten December 1858 betreffend;
vom 10ten December 1858.
Die zur Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über das Immobiliarbrandversicherungs-
wesen ertheilten, aber dermalen in verschiedenen Verordnungen zerstreuten Vorschriften, soweit sie
noch in Geltung sind, in eine Verordnung übersichtlich zusammen zu fassen, um den mit der
Besorgung dieser Angelegenheiten beauftragten Unterbehörden die Geschäftsführung möglichst
zu erleichtern, bleibt vorbehalten.
Damit jedoch nicht zum Nachtheile der Besitzer versicherter oder versicherungsfähiger Objecte
ein Aufenthalt in der Wirksamkeit der Allerhochsten Verordnung vom heutigen Tage eintrete,