Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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der Neubau= und Zeitwerthe für die zur Versicherung angemeldeten Gebäude und andere Ge- 
genstände, sowie die Prüfung. und Berichtigung dieser Werthe von den bereits versicherten Ob- 
jecten bei eintretenden Veränderungen oder sonst wahrgenommenen Unrichtigkeiten, sowie die 
Aufnahme der tabellarischen Catastrationsprotocolle hat, wie bisher, auch ferner in der zeitherigen 
Form (vergl. § 6 der Generalverordnung vom 1 3ten August 1849 und die derselben ange- 
fügten Formulare Sub I1 und II) durch die betreffenden technischen Bezirksbeamten zu erfolgen. 
66. Behufs dessen haben die Obrigkeiten die bei ihnen angemeldeten und ihnen sonst 
bekannt gewordenen Neubauten sammt den zur Versicherung angemeldeten versicherungsfähigen 
Fabriks= und Gewerbsbetriebsgegenständen, sowie die an den bereits versicherten Objecten vor- 
gekommenen Veränderungen mittelst eines nach dem Formulare sub C angefertigten, jedoch 
auf die Colonnen 1 bis mit 5 und 10 zu beschränkenden Verzeichnisses in vierteljährlichen 
Fristen und zwar: 
a) auf die Monate December, Jannar und Februar am Sten März, 
b) auf die Monate März, April und Mai am Sten Juni, 
C) auf die Monate Juni, Juli und August am Sten September 
und 
d) auf die Monate September, October und November am Sten December, 
unter Beifügung der zur Catastration benöthigten betreffenden allgemeinen und Nachtragscata- 
strationsprotocolle sammt Situationszeichnungen, nicht minder der betreffenden Acten, in wel- 
chen sich die obrigkeitlichen Genehmigungen zu den ausgeführten Bauten befinden, nebst den 
dazu gehörigen Baurissen, dem technischen Bezirksbeamten, und was die zum Fabrikbetriebe 
gehörigen Maschinen und damit in Verbindung stehenden gehenden und treibenden Zeuge, 
Geräthschaften u. s. w. betrifft, dem Maschinenbauverständigen bei Vermeidung einer Ord- 
nungsstrafe von Fünf Thalern mitzutheilen, auch sind in diesen vierteljährlichen Verzeichnissen 
diejenigen, der Obrigkeit bekannten, Neubaue und Bauveränderungen mit zu berücksichtigen, 
welche, beziehendlich im Laufe der Monate März, Juni, September und December, ver- 
sicherungspflichtig oder doch versicherungsfähig werden. 
Das am Sten März 1859 abzugebende Verzeichniß hat sich zugleich auf die in den 
Monaten October und November 1858 angemeldeten Neubaue und Bauveränderungen mit 
zu erstrecken. 
&. Auf diejenigen Neubaue und Bauveränderungen an Gebäuden und anderen Ver- 
sicherungsobjecten, welche in den auf das halbe Jahr vom I#sten April bis 30 sten September 
1858 eingereichten und am isten Januar 1859 in Wirksamkeit tretenden Catasternachträgen 
nicht berücksichtigt, aber in den Monaten October, November oder December 185 8 bereits 
catastrirt und beziehendlich versichert worden sind, finden die Vorschriften in §§ 2 bis mit 5 der 
Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Datum ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Modi-
	        
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