Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 361 ) 
A. 
Formular 
zu einem Anmeldescheine (vergl. § 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 10ten December 1858 
und § 3 der Ausführungsverordnung von demselben Tage)h. 
  
  
  
  
  
  
  
Anmeldeschein. 
Ort: JN. 
Catasternummer 
N. N. N. (Besitzer eines Hufenguts) 
hat bei der Königl. Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt am ten 18 zur Versicherung 
#6 angemeldet: « 
mit einer Versicherungs- 
quote von dem zu ermit- 
telnden Zeitwerthe mit 
Einschluß Ausschluß 
des Mauerwerks 
a) ein neues Wohngebäude an Stelle des abgetragenen alten dergleichen . — voll. 
oder 
½ oder 3/2|½ ober 5/ 
ꝛc. 
c) ein vergrößertes und zu Wohnungen mit eingerichtetes bisheriges Zugviehstallgebäude 
oder 
die an dem bisherigen Stallgebäude ausgeführten Bauveränderungen . 3X4 — 
oder 
- volll 2 
2c. 
1) ein aus roher Wurzel errichtetes zweites Scheunengebäude . voll — 
ꝛc. 
A. die in dem Fabrikgebäude sub b befindlichen Kammgarnspinnmaschinen sammt zugehörigem 
gehendem und treibendem Zeuge und sonstigen Betriebsrequisiten (neue Versicherung) — 54 
oder 2c. 
die an den in dem Fabrikgebäude sub b versicherten Kammgarn= oder Baum= oder Schaaf- 
wollen= 2c. Spinnmaschinen sammt gehendem und treibendem Zeuge und sonstigen Betriebs- 
requisiten vorgekommenen Veränderungen. 
2c. ꝛc. 
N. den ten 18 
  
  
(Das Gerichtsamt daselbst. 
N. N. Gerichtsamtmann.) 
(L. S.) (Der Stadtrath daselbst. 
N. N. Bürgermeister.) 
Anmerkung: Wird eine Versicherungsquote nicht declarirt, so wird der volle Gesammtzeitwerth einschließlich des Mauerwerks 
als Versicherung angenommen. 57*
	        
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