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esch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2 1 f Stück vom Jahre 1858.
K 107) Gesetz,
die Ausübung der Thierheilkunde betreffend;
vom 14ten December 1858.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 20c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
# 1. Die Ausübung der Thierheilkunde unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes nur in Ansehung
a) der ärztlichen Behandlung der Pferde, der Esel, des Rindviehes, der Schaafe, Ziegen
und Schweine,
b) der Verrichtung der sogenannten Gebrauchsoperationen an denselben, als des Vieh-
schnittes (Castrirens), Englisirens 2c. und
C)der Verabreichung von Medicamenten,
soweit das Eine oder Andere gegen geforderte oder angenommene, directe oder indirecte Be-
lohnung geschieht.
So oft im gegenwärtigen Gesetze der Ausdruck: „Thierheilkunde" gebraucht wird, ist er
nur in dem so eben bemerkten Sinne zu verstehen.
§6& 2. Das Recht zur Ausübung der Thierheilkunde in dem § 1 angegebenen vollen
Umfange, oder nur eines Theils derselben, jedoch ohne Unterschied, ob dieselbe als Haupt-
oder nur als Nebengewerbe betrieben wird, steht fernerhin nur den geprüften und als solchen
legitimirten Thierärzten zu.
##3.Ausgenommen hiervon bleiben:
a) die Ausübung des Viehschnittes, wozu neben den legitimirten Thierärzten auch noch
ferner die concessionirten Viehschneider befugt sind;
b) die Behandlung von Hufkrankheiten, welche, insoweit dabei die Art des Beschlags
die Hauptsache ist, zugleich den geprüften Hufschmiedemeistern zusteht;
1858. 60