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Zur Verrichtung von thierärztlichen Geschäften in Polizei= und Justizsachen sind die nach
10 befähigten Thierärzte nach Maaßgabe der der Verordnung vom 2ten November 1837
beigefügten Eidesformel sub B von der Obrigkeit ihres Wohnorts eidlich in Pflicht zu nehmen.
18. Pflichtwidrigkeiten, deren sich die Thierärzte bei ihrer Praxis gegen die hierunter
bestehenden Vorschriften schuldig machen, ziehen, insoweit nicht besondere Strafen darauf gesetzt
sind, je nach der mehreren oder minderen Erheblichkeit der Verschuldung Geldbußen bis zu
Zwanzig Thalern, oder Gefängniß bis zu vier Wochen nach sich.
Bei wiederholt vorkommenden, mit Strafe belegtem Pflichtwidrigkeiten, kann Verlust des
Rechts zur Praxis und Cassation des thierärztlichen Legitimationsscheins verfügt werden
19, Absk. 2).
19. Die Behörden erster Instanz haben bei polizeilichen Untersuchungen gegen Thier-
ärzte den betreffenden Bezirksthierarzt und, wenn gegen einen Bezirksthierarzt zu verfahren ist,
den Landesthierarzt als Sachverständigen zuzuziehen.
Den Verlust des Rechts zur Praxis und die Cassation des thierärztlichen Legitimations-
scheins ist nur die betreffende Kreisdirection im Einverständnisse mit der Commission für das
Veterinärwesen (§ 4) auszusprechen competent. Bei Meinungsverschiedenheiten unter beiden
Behörden fällt die Entscheidung dem Ministerium des Innern anheim.
6 20. Denjenigen Personen, welche sich, ohne gelernte und geprüfte Thierärzte zu sein,
durch die Ausübung der Thierheilkunde (§ 10 ihren Unterhalt verschafft und sich damit bereits
vor dem isten Januar 1858 beschäftigt haben, bleibt nachgelassen, dieses Gewerbe in den
§6 23 und 24 angegebenen Grenzen fortzusetzen. Sie haben sich jevoch bei Verlust dieses
Rechts innerhalb dreier Monate von der Publication dieses Gesetzes an, bei der Obrigkeit
ihres Wohnorts entweder schriftlich oder mündlich zu Protocoll anzumelden und gleichzeitig den
Nachweis, daß sie schon vor der obangegebenen Zeit die Thierheilkunde gewerbmäßig betrieben
haben, beizubringen.
Jede Obrigkeit hat durch eine in das Amtsblatt ihres Verwaltungsbezirks zweimal einzu-
rückende Bekanntmachung binnen längstens vier Wochen nach Publication des Gesetzes auf den
bei Verabsäumung obigen Termins eintretenden Rechtsnachtheil aufmerksam zu machen.
& 21. Jedem, welcher sich mit Beibringung des erforderlichen Nachweises rechtzeitig
angemeldet hat und gegen dessen Person nach vorher mit dem Bezirksthierarzte zu pflegender
Vernehmung oder sonst ein Bedenken nicht obwaltet, ist von der Obrigkeit ein Licenzschein zur
Legitimation auszustellen, mit dem sich der Inhaber bei dem vorgesetzten Bezirksthierarzte zu
melden und auszuweisen hat.
Sind Obrigkeit und Bezirksthierarzt über die Ertheilung des Licenzscheins verschiedener
Meinung, so ist die Entschließung der Commission für das Veterinärwesen (& 4) einzuholen,