Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Zur Verrichtung von thierärztlichen Geschäften in Polizei= und Justizsachen sind die nach 
10 befähigten Thierärzte nach Maaßgabe der der Verordnung vom 2ten November 1837 
beigefügten Eidesformel sub B von der Obrigkeit ihres Wohnorts eidlich in Pflicht zu nehmen. 
18. Pflichtwidrigkeiten, deren sich die Thierärzte bei ihrer Praxis gegen die hierunter 
bestehenden Vorschriften schuldig machen, ziehen, insoweit nicht besondere Strafen darauf gesetzt 
sind, je nach der mehreren oder minderen Erheblichkeit der Verschuldung Geldbußen bis zu 
Zwanzig Thalern, oder Gefängniß bis zu vier Wochen nach sich. 
Bei wiederholt vorkommenden, mit Strafe belegtem Pflichtwidrigkeiten, kann Verlust des 
Rechts zur Praxis und Cassation des thierärztlichen Legitimationsscheins verfügt werden 
19, Absk. 2). 
19. Die Behörden erster Instanz haben bei polizeilichen Untersuchungen gegen Thier- 
ärzte den betreffenden Bezirksthierarzt und, wenn gegen einen Bezirksthierarzt zu verfahren ist, 
den Landesthierarzt als Sachverständigen zuzuziehen. 
Den Verlust des Rechts zur Praxis und die Cassation des thierärztlichen Legitimations- 
scheins ist nur die betreffende Kreisdirection im Einverständnisse mit der Commission für das 
Veterinärwesen (§ 4) auszusprechen competent. Bei Meinungsverschiedenheiten unter beiden 
Behörden fällt die Entscheidung dem Ministerium des Innern anheim. 
6 20. Denjenigen Personen, welche sich, ohne gelernte und geprüfte Thierärzte zu sein, 
durch die Ausübung der Thierheilkunde (§ 10 ihren Unterhalt verschafft und sich damit bereits 
vor dem isten Januar 1858 beschäftigt haben, bleibt nachgelassen, dieses Gewerbe in den 
§6 23 und 24 angegebenen Grenzen fortzusetzen. Sie haben sich jevoch bei Verlust dieses 
Rechts innerhalb dreier Monate von der Publication dieses Gesetzes an, bei der Obrigkeit 
ihres Wohnorts entweder schriftlich oder mündlich zu Protocoll anzumelden und gleichzeitig den 
Nachweis, daß sie schon vor der obangegebenen Zeit die Thierheilkunde gewerbmäßig betrieben 
haben, beizubringen. 
Jede Obrigkeit hat durch eine in das Amtsblatt ihres Verwaltungsbezirks zweimal einzu- 
rückende Bekanntmachung binnen längstens vier Wochen nach Publication des Gesetzes auf den 
bei Verabsäumung obigen Termins eintretenden Rechtsnachtheil aufmerksam zu machen. 
& 21. Jedem, welcher sich mit Beibringung des erforderlichen Nachweises rechtzeitig 
angemeldet hat und gegen dessen Person nach vorher mit dem Bezirksthierarzte zu pflegender 
Vernehmung oder sonst ein Bedenken nicht obwaltet, ist von der Obrigkeit ein Licenzschein zur 
Legitimation auszustellen, mit dem sich der Inhaber bei dem vorgesetzten Bezirksthierarzte zu 
melden und auszuweisen hat. 
Sind Obrigkeit und Bezirksthierarzt über die Ertheilung des Licenzscheins verschiedener 
Meinung, so ist die Entschließung der Commission für das Veterinärwesen (& 4) einzuholen,
	        
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