Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium 
des Innern beauftragt ist, eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 4ten December 1858. 
Johann. 
108) Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend; 
vom 14ten December 1858. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
   
  
Zur näheren Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Ausübung der Thierheilkunde 
betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs hiermit Folgendes 
verordnet: 
& 1. Die für Nothfälle nachgelassene Ausnahme ist jederzeit nur von den ersten und Zu § 3,e des 
augenblicklich erforderlichen Hülfeleistungen, nicht aber von der nachher noch fortzusetzenden 
Behandlung des erkrankten Thieres, wenn eine solche nöthig wird, zu verstehen. Bei Seuchen 
und ansteckenden Krankheiten bewendet es übrigens auch in diesen Fällen bei der Vorschrift, 
daß sofortige Anzeige an die Ortsverwaltungsbehörde (Gerichtsamt, Stadtrath) zu machen ist. 
&2. Ausländer, welche zu der vorgeschriebenen Prüfung als Thierarzt zugelassen sein 
wollen, haben ihr Gesuch bei der Commission für das Veterinärwesen schriftlich einzureichen 
und dabei ihre Prüfungs= und sonstigen Legitimationszeugnisse beizubringen. 
Die Aushändigung der Legitimation über die bestandene Prüfung kann nicht eher erfolgen, 
als bis der Candidat sich durch Vorlegung der Verleihungsurkunde über seine, nach den Vor- 
schriften des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 geschehene Aufnahme in den Sächsischen Unter- 
thanenverband ausgewiesen hat. 
6 3. Die Prüfungen zur Erlangung der Qualification zu thierärztlichen Verrichtungen 
in Polizei= und Justizsachen finden in der Regel nur in den Wintermonaten November bis 
Februar Statt. Die Prüfungscandidaten haben sich dazu mindestens 1 Monat zuvor, also 
spätestens bis Ende September, bei der Commission für das Veterinärwesen durch eine schrift- 
liche Eingabe zu melden und dieser 
1) die Legitimation als Thierarzt (& 4 des Gesetzes), 
2) ein über die bisherigen thierärztlichen Leistungen von dem Bezirksthierarzte ausge- 
stelltes Zeugniß, und 
3) ein Führungszeugniß der Ortspolizeibehörde, 
beizubringen. 
Gesetzes. 
Zu 66 des 
Gesetzes. 
Zu &10 des 
Gesetzes.
	        
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