Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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& 4. Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und in die Hauptprüfung. 
Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Bearbeitung einer Aufgabe aus der polizei- 
lichen oder der gerichtlichen Thierheiltunde. Es wird die Aufgabe dem Candidaten von der 
Prüfungscommission mit Festsetzung der Frist, in welcher die Einsendung spätestens erfolgen 
muß, zugestellt. Der Prüfungscandidat hat die Arbeit allein und ohne fremde Beihülfe an- 
zufertigen und, daß dieß geschehen, nicht nur bei deren Einsendung schriftlich zu versichern, 
sondern auch später vor Ablegung der Hauptprüfung noch mittelst Handschlags an Eidesstatt 
zu bekräftigen. Ist nach dem Urtheile der Prüfungscommission die Probearbeit für genügend 
zu erachten, so erfolgt die Zulassung zur Hauptprüfung und die Vorladung zu derselben. Im 
entgegengesetzten Falle ist der Candidat zurückzuweisen und demselben darüber schriftlicher Be- 
scheid zu ertheilen. 
15. Die Hauptprüfung, welche in Dresden vor der Commission für das Veterinärwesen 
zu bestehen ist, zerfällt in eine practische und in eine mündliche Prüfung. 
1) In der practischen Prüfung hat der Candidat 
a) an einem lebenden Thiere einen für polizeiliche oder gerichtliche Fragen sich eignen- 
den Krankheitsfall zu untersuchen und festzustellen und in Bezug auf diese Fragen 
sogleich das Nöthige mündlich vorzutragen, hierauf aber unter Aufsicht ein Gut- 
achten über den Fall auszuarbeiten, sowie 
b) die Section eines todten Thieres zu verrichten und den Sectionsbericht nebst Gut- 
achten ebenfalls unter Aussicht anzufertigen. 
2) Die mündliche Prüfung umfaßt das ganze Gebiet der Thierheilkunde, also auch die 
dahin gehörigen Naturwissenschaften (Botanik, Chemie 2c.), mit besonderer Rücksichtnahme auf 
polizeiliche und gerichtliche Thierheilkunde. 
Ueber die practische und mündliche Prüfung wird ein Protocoll aufgenommen, welches die 
Gegenstände der Prüfung, das Urtheil jedes einzelnen Examinators und die aus dem Gesammt- 
ergebnisse der Prüfung von der Prüfungscommission gefällte Schluß= (Haupt-) Censur enthält. 
Alle Censuren werden in 3 Graden (vorzüglich, gut, genügend) ertheilt. 
&6. Die Zurückweisung des Candidaten ist nach jedem einzelnen Prüfungsabschnitte 
zulässig. 
Erfolgt Zurückweisung, so darf sich der Candidat erst nach Ablauf einer Frist von ander- 
weit zwei Jahren zu einer nochmaligen Prüfung in der § 2 vorgeschriebenen Weise melden. 
Eine böftere als einmalige Wiederholung der Prüfung findet jedoch in der Regel nicht 
Statt und kann nur von dem Ministerium des Innern dispensationsweise nachgelassen werden. 
& 7. Die von den Candidaten zu entrichtenden Prüfungskosten betragen an Gebühren 
und Verlägen überhaupt 6 Thlr. 14 Ngr. — Pf., nämlich: 
a) 2 Thlr. — Ngr. — Pf. für die Vorptüfung und 
b) 4- 14— . fär die Hauptprüfung,
	        
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