Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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bleibt bis auf weitere Anordnung ausgesetzt, und es sind daher zu den bezeichneten Terminen 
als ordentliche Steuer nur 
zwei Pfennige von jeder Steuereinheit an Grundsteuer, und 
ein halber Jahresbetrag bei der Gewerbe= und Personalsteuer 
zu erheben. 
6 2. Dahingegen hat es bezüglich der von Ausländern für ausgestellte Gewerbesteuer- 
scheine oder nach Verdiensttagen zu entrichtenden Gewerbesteuer bei den Bestimmungen im § 4 
der angezogenen Allerhöchsten Verordnung bis auf Weiteres zu bewenden. 
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, zu achten. 
Auch ist gegenwärtige Verordnung in sämmtlichen Zeitschriften, auf welche § 21 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 1 4ten März 1851 Anwendung findet, zum 
Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 26sten Februar 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
  
· MÆ 14) Verordnung, 
die Fixation der Brandversicherungsbeiträge für das Jahr 1858 betreffend; 
vom Aten März 1858. 
W Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf Grund der zustimmenden Erklärung 
der versammelten Stände ist der Beschluß gefaßt worden, daß- 
a) die Feststellung der Brandversicherungsbeiträge nach Maaßgabe § 43 des Ge- 
setzes vom 1 4ten November 1835 für jetzt nur provisorisch für das Jahr 
1858 zu erfolgen habe und 
b) die Brandversicherungsbeiträge bei dem ersten und nöthigen Falls auch bei dem 
zweiten dießjährigen Termine am 1 sten April und 1sten October nach Höhe von 
— 11 NMgr. 2 Pf. auf's ganze Jahr von je 100 Thlr. — — 
oder von 
— 1 Ngr. 4 Pf. auf's halbe Jahr von je 25 Thlr. — — 
Versicherungssumme 
zu erheben seien. 
1858. 5
	        
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