Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Quantitäten, als für dringende Fälle nöthig ist, in Vorrath hält. Alle Thierärzte und mit 
Licenzscheinen versehene thierärztliche Empiriker, welche bereits eine Hausapotheke halten, und 
von der Befugniß der Selbstdispensation auch noch ferner Gebrauch machen wollen, haben 
innerhalb der nächsten 4 Wochen nach ihrer Verpflichtung (8 17 des Gesetzes) und beziehend— 
lich nach Ausstellung des Licenzscheins (§ 21 des Gesetzes), alle andere Thierärzte und thier- 
ärztliche Empiriker aber sofort dann, wenn sie eine Hausapotheke anlegen, darüber dem Be- 
zirksthierarzte Anzeige zu machen. 
In den am Schlusse des Jahres von den Bezirksthierärzten an die Commission für das 
Veterinärwesen einzusendenden Personaltabellen ist bei jedem Thierarzte und thierärztlichen Em- 
piriker zu bemerken, ob von demselben eine Hausapotheke gehalten wird oder nicht. 
Die Bezirksthierärzte haben im gleichen Falle ihre Anzeige bei der Commission für das 
Veterinärwesen unmittelbar einzureichen. 
& 14. Die Ausgabe von Giften darf nur in der Form und in der Quantität erfolgen, 
wie sie unmittelbar bei den kranken Thieren Anwendung finden soll. Auch darf dem Thier- 
besitzer oder anderen dritten Personen eine besondere weitere Zubereitung der Giftstoffe in 
keinem Falle überlassen werden. * 
15. Die dem Bezirksthierarzte obliegende Revision der vorhandenen Hausapotheken 
ist in den nächsten 3 Jahren von der Publication des Gesetzes an, die der später neu hinzu- 
kommenden aber alsbald nach der Anmeldung, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres zu be- 
wirken, und zwar soviel thunlich bei Gelegenheit anderer Dienstverrichtungen am Orte. Eine 
regelmäßige Wiederholung der Revision findet in Zeiträumen von 5 zu 5 Jahren Statt. 
Werden jedoch Mängel wahrgenommen, so ist die anderweite Revision der betreffenden Haus- 
apotheke früher vorzunehmen und kann so oft wiederholt werden, als es der Zweck erfordert. 
Dasselbe gilt von den Hausapotheken der Bezirksthierärzte. 
Ueber jede Revision ist ein Protocoll aufzunehmen, welches der betreffende Thierarzt mit 
zu unterzeichnen hat, und in welchem sowohl der Befund in Bezug auf die einzelnen, § 14 
des Gesetzes unter a, b, c. d unde angegebenen Bestimmungen, als auch dasjenige, was 
zur Abstellung der vorgefundenen Mängel angeordnet, insbesondere auch ob eine Nachrevision 
für nöthig erachtet worden, genau zu bemerken ist. Am Schlusse jeden Jahres sind die Re- 
visionsprotocolle bei der Commission für das Veterinärwesen einzureichen. 
16. Bei der Revision ist vornehmlich Rücksicht zu nehmen 
1) auf die Localitäten und Einrichtungen, die zur Aufbewahrung und Zubereitung 
der Arzneien dienen; 
2) auf die Beschaffenheit der in Vorrath befindlichen einfachen und zusammengesetzten 
Arzneien, sowie auf ihre Bezugsquelle, ob solche nämlich aus Apotheken oder Dro- 
gueriehandlungen bezogen werden; 
615 
Zu &15 des 
Gesetzes.
	        
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