Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Zu § 17 des 
Gesetzes. 
(C 390 ) 
3) auf die regelrechte Führung des Tagebuchs und des Giftbuchs; sowie endlich noch 
besonders 
4) auf die vorschriftmäßige Aufbewahrung und Verabreichung der Gifte. 
& 17. Spchlechte und verdorbene Arzneimittel sind zu vernichten. Sollte der Besitzer 
der Hausapotheke widersprechen, so sind die betreffenden Artikel in ihrer Gesammtheit, oder 
wenn thunlich in entsprechenden, zur Untersuchung geeigneten Proben, unter dem doppelten 
Siegel des Revisors und des Apothekenbesitzers, zur Beurtheilung und Entscheidung an die 
Commission für das Veterinärwesen einzusenden. Wird nur eine kleine Quantität der 
Commission zur Prüfung vorgelegt, dann ist der übrige Theil des Arzneimittels unter Siegel 
zu nehmen, unter welchem er so lange zu verbleiben hat, bis Entscheidung darüber erfolgt ist, 
was weiter damit zu geschehen hat. 
# 18. Für die erste Revision und die nachher von 5 zu 5 Jahren sich regelmäßig 
wiederholenden Revisionen hat der Besitzer der Hausapotheke weder an Gebühren, noch an 
sonstigen Kosten etwas zu entrichten, vielmehr übernimmt die Staatscasse die Kosten dieser 
Revisionen und gewährt für jede derselben eine Aversionalvergütung von 1 Thaler. 
Machen sich dagegen in Folge wahrgenommener erheblicher Mängel Nachrevisionen oder 
außergewöhnliche Revisionen nöthig, so hat der Besitzer der betreffenden Hausapotheke die da- 
durch entstehenden Kosten, welche hiermit für jede solche Revision auf überhaupt- 2 Thaler 
festgestellt werden, aus eigenen Mitteln zu tragen. 
19. Die Verpflichtung zur thierärztlichen Praxis mittelst Handschlags an Eidesstatt 
erfolgt, soviel die beim Erscheinen dieser Verordnung bereits geprüften Thierärzte anlangt, bei 
der Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts und ist auf Anmelden und gegen Production der § 4 
des Gesetzes gedachten Legitimation zu bewirken. 
Zur eidlichen Verpflichtung für thierärztliche Verrichtungen in Polizei= und Justizsachen 
(§ 10 des Gesetzes) sind dagegen nur diejenigen zuzulassen, welche sich durch das ihnen ertheilte 
Qualificationszeugniß auszuweisen vermögen. Für eine Verpflichtung mittelst Handschlags 
gilt der Ansatz Nr. 23, Tit. 2 der allgemeinen Taxordnung vom 26sten November 1840, 
für eine dergleichen mittelst Eidesabnahme dagegen der sub Nr. 55, 56 und 57, Iit. 
ebendaselbst jedoch mit Wegfall der dort bemerkten Assessurgebühren. 
& 20. Die Verwaltungsbehörde hat über jede Verpflichtung obiger Art einen Pflicht- 
schein auszustellen und den Verpflichteten anzuweisen, solchen binnen längstens 4 Wochen bei 
dem Bezirksthierarzte einzureichen. Dem Bezirksthierarzte liegt es ob, in den Personaltabellen 
den Pflichtschein mit den Worten: 
„Pflichtschein des (Gerichtsamts, Stadtraths) vom 18 
einzutragen und, daß dieß geschehen, auf den Pflichtschein zu bemerken. Letzterer ist sodann an 
den Inhaber unverweilt zurückzugeben.
	        
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