Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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* 27. Damit diejenigen thierärztlichen Empiriker, welche eine Hausapotheke halten, 
alsbald von ihrer Ortsobrigkeit vorschriftmäßig in Pflicht genommen werden können, ist es 
Obliegenheit der Bezirksthierärzte, der Ortsverwaltungsbehörde die in deren Bezirke wohnhaften 
Empiriker, welche eine Hausapotheke halten zu wollen erklärt haben, binnen 1 4 Tagen nach 
Eingang der oben §& 13 vorgeschriebenen Anzeige, namhaft zu machen. 
Auch rücksichtlich dieser Verpflichtung gelten die Vorschriften § 20 gegenwärtiger Ver- 
ordnung. 
Von dem Gesetze über die Ausübung der Thierheilkunde und von gegenwärtiger Verord- 
nung soll jedem mit Licenzscheine versehenen thierärztlichen Empiriker ein Exemplar unentgeldlich 
zur Nachachtung zugestellt werden. 
Die Bezirksthierärzte erhalten daher Anweisung, im Monate Juni kommenden Jahres ein 
Verzeichniß der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden legitimirten thierärztlichen Empiriker bei der 
Commission für das Veterinärwesen einzureichen. " 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 1 4ten December 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Jäppelt. 
  
109) Verordnung, 
die Ueberwachung der Salzschänken in Bezug auf die Führung vorschriftmäßiger 
Waagen und Gewichte betreffend; 
vom 30sten November 1858. 
Zu Beseitigung der Zweifel, welche über die Competenz zu polizeilicher Ueberwachung der 
Salzschänken und Salzvertheiler in Ansehung der Führung vorschriftmäßiger Waagen und 
Gewichte entstanden sind, wird von den Ministerien des Innern und der Finanzen andurch 
verordnet, wie folgt:: 
1. Die nach §& 18 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Einführung eines 
allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im 
Allgemeinen betreffend, vom 1 2ten März 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1858, Seite 58) den Wohlfahrtspolizeibehörden zustehende Aufsichtsführung über die gehörige 
Beobachtung der in dem nurgedachten Gesetze und der Vollzugsverordnung zu solchem enthaltenen 
Bestimmungen ist den Salzschänken und Salzvertheilern gegenüber von den Hauptzoll= und
	        
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