Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Steuerämtern  auszuüben.  (Vergl.  §  23  des  Gesetzes  und  §  22  der  Verordnung,  die  Ausübung
  des  landesherrlichen  Salzverkaufsrechts  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1840,
Seite  73  und  79).

2.  Auf  Zuwiderhandlungen  der  Salzschänken  und  Salzvertheiler  finden  ausschließlich  die
Strafbestimmungen  in  §§  9  bis  12  des  Gesetzes  vom  1  2ten  März  dieses  Jahres,  sowie  die
Vorschriften  §§  19  bis  21  der  Vollzugsverordnung  zu  solchem  über  das  dabei  zu  beobachtende
Verfahren  Anwendung.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.

Dresden,  den  300sten  November  1858.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Frhr.  von  Beust.  Behr.
Zenker.

 

.  110)  Verordnung,

die  Holzdeputate  der  Geistlichen,  Schullehrer  und  Kirchendiener  und  die  bei
Ablbsung  derselben  erlangten  Renten  betreffend;

vom  27sten  December  1858.

Bu  Berechnung  der  Genußzeit  für  die  den  geistlichen  Stellen  zustehenden  Holzdeputate  ist,
wo  darüber  besondere  locale  Bestimmungen  nicht  vorlagen,  zeither  zumeist  das  von  dem  vor—
maligen  Kirchenrathe  an  das  Consistorium  zu  Leipzig  am  12ten  Februar  1742  erlassene
Rescript,  das  Deputatholz  des  Diaconus  M.  Keßner  in  Grimma  betreffend  (Cod.  des  Sächsischen
  Kirchen=  und  Schulrechts,  Seite  139),  maaßgebend  gewesen  und  man  hat  nicht  nur  den
allgemein  gültigen  Grundsatz  desselben  festgehalten,  daß  Holzdeputate  für  eine  auf  den  Ablieferungstermin
  folgende  Zeit  entrichtet  werden,  sondern  hat  auch  angenommen,  daß  darnach
jedes  Holzdeputat  auf  die  Zeit  von  Ostern  bis  wieder  Ostern  zu  rechnen  sei.  ·

An  vielen  Orten  hat  man  aber  auch  die  Genußzeit  auf  das  bürgerliche  Jahr,  in  welchem
die  Ablieferung  des  Deputats  zu  erfolgen  hatte,  oder  auf  das  Jahr  von  Michaelis  bis  wieder
Michaelis  gerechnet.

Unter  diesen  Umständen  macht  sich  zu  künftiger  Herstellung  eines  gleichmäßigen  Ver—
fahrens,  nachdem  zumal  die  meisten  Holzdeputate  neuerdings  zur  Ablösung  gelangt  sind,  eine
allgemeine  Bestimmung  nöthig,  wie  es  künftig  bei  eintretenden  Amtswechseln  und  sonst  wegen
der  Auseinandersetzung  sowohl  rücksichtlich  der  noch  in  natura  fortdauernden  Holzbezüge,  als
der  für  abgelöste  dergleichen  Deputate  erlangten  Ablösungsrenten  gehalten  werden  soll,  und
wird  in  gedachter  Beziehung  hiermit  Folgendes  verordnet: