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Controlirung Art. 12. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen mit
s—N Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphenstationen nicht zu.
" Dagegen können Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, von der An-
nahme und Weiterbeförderung ausgeschlossen werden.
Reihenfolge der Art. 13. Die Beförderung der Vereinsdepeschen von jeder Station aus auf derselben
ans Linie geschieht der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station auf-
ungswechsel. geliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelangen.
Den Vorrang hiebei haben jedoch jederzeit die Staatsdepeschen und unter diesen wieder
diejenigen, welche von den betreffenden Staatsoberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften
abgesandt werden.
Dringende Dienstdepeschen gehen den Privatdepeschen voran.
Die begonnene Abtelegraphirung einer Depesche darf durch den Hinzutritt später aufge-
lieferter Depeschen einer höheren Classe nur in den dringendsten Fällen unterbrochen werden.
Zwischen zwei in directer Correspondenz stehenden Stationen sind die Depeschen, sofern
sie derselben Rangclasse angehören, in Bezug auf ihre Richtung alternirend zu befördern.
Grundlage der Art. 14. Für die Ermittelung der Beförderungsgebühren wird einer Seits die Wort-
Tarife. zahl der Depesche, anderer Seits die Entfernung, auf welcher die Depesche zu befördern ist, zu
Grunde gelegt. Bleibt die Depesche innerhalb des Gebietes des Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphenvereins, so wird die directe Entfernung zwischen der Aufgabe= und der Adreß-
station; — bewegt sie sich zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande, so wird die
directe Entfernung zwischen der Vereinsstation und dem betreffenden Grenzpunkte, und geht
sie durch das Vereinsgebiet, so wird die directe Entfernung zwischen dem Ein= und Ausgangs-
punkte des Vereinsgebietes berechnet. «
Bei Depeschen von und nach dem Auslande treten den Vereinsgebühren noch die aus-
ländischen Beförderungsgebühren hinzu.
Um eine feste Grundlage für die Taxirung dieser Depeschen zu gewinnen, werden die
Regierungen bestimmte Taxorte an den Vereinsgrenzen für den Eintritt und den Ausgang der
Depeschen gemeinschaftlich feststellen und wo möglich sich über gewisse Entfernungen einigen,
welche ohne Rücksicht auf den wirklich benutzten Weg bei der Berechnung zur Anwendung
kommen.
Als Grundlage für die Gebührenerhebung dienen eigens dazu bestimmte Zonenverzeichnisse
und Zonenkarten.
Specielle Tar- Art. 15. Die Einheit der Beförderungsgebühren bildet, je nach der Währung, welche
bestimmungen. bei der Aufgabestation besteht, der Satz von