Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(27) 
12 Sgr. — 36 Xr. Oesterreichisch — 42 Xr. Süddeutsch — 70 cents Nieder— 
ländisch = 11 frcs. 
für die einfache Depesche. 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr erhoben, 
so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 1 8 Sgr., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 24 
Sgr. u. s. f. kosten. 
Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß die 
ersten 10 geographische Meilen die erste, die folgenden 1 5 geographische Meilen die zweite, 
die nächstfolgenden 2 0 geographische Meilen die dritte und sofort immer die um fünf Meilen 
vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bildet. 
Die nach Maaßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal 
um denselben Betrag für jede folgende Zone. 
Die reglementsmäßigen Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen nach außer- 
halb der Telegraphenlinien gelegenen Orten oder für Depeschen, welche vermittelst Eisenbahnbe- 
triebstelegraphen weiter zu bringen sind, werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und der 
Verwaltung der Adreßstation vergütet. 6 
Art. 16. Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlenden Gebühren Gebührener- 
im Voraus zu entrichten und haben nur die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen An- hebung. 
spruch auf gebührenfreie Beförderung. 
Art. 17. Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und For= Abrechnungen 
derungen der einzelnen Verwaltungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins für die Sssterunklt 
gegenseitige Benutzung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen schen Telegra- 
Statt. phenvereins. 
Art. 18. Die zur Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegraphirungs= Gegenstand der 
und anderen Gebühren fließen in die Vereinscasse und bilden den Gegenstand der Vereinsab- ereinenprac 
rechnung, beides nach Maaßgabe der dießfalls vereinbarten Instruction. 
Art. 19. Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder nach Verhältniß der Theilung des 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Drähte als eine einzige Linie gedachten Gesammtlänge der einneeine , 
in jedem einzelnen Staate am ersten Tage jedes Quartals im Betriebe gewesenen Telegra- 
phenlinien (nach Zonen berechnet) und nach Verhältniß der Anzahl der im Laufe des betref- 
fenden Quartals von jeder Vereinsverwaltung beförderten (d. i. abgegangenen, angekommenen und 
durchgegangenen) Vereinsdepeschen vertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt in der Art, daß die Summe der Depeschen eines Vereinsstaates 
(wobei Depeschen von 20 Worten und darunter als einfache, von 21 bis zu 40 Worten als 
doppelte, von 41 bis 60 Worten als dreifache und so weiter gerechnet werden) multiplicirt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.