(27)
12 Sgr. — 36 Xr. Oesterreichisch — 42 Xr. Süddeutsch — 70 cents Nieder—
ländisch = 11 frcs.
für die einfache Depesche.
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält.
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr erhoben,
so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 1 8 Sgr., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 24
Sgr. u. s. f. kosten.
Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß die
ersten 10 geographische Meilen die erste, die folgenden 1 5 geographische Meilen die zweite,
die nächstfolgenden 2 0 geographische Meilen die dritte und sofort immer die um fünf Meilen
vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bildet.
Die nach Maaßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal
um denselben Betrag für jede folgende Zone.
Die reglementsmäßigen Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen nach außer-
halb der Telegraphenlinien gelegenen Orten oder für Depeschen, welche vermittelst Eisenbahnbe-
triebstelegraphen weiter zu bringen sind, werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und der
Verwaltung der Adreßstation vergütet. 6
Art. 16. Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlenden Gebühren Gebührener-
im Voraus zu entrichten und haben nur die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen An- hebung.
spruch auf gebührenfreie Beförderung.
Art. 17. Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und For= Abrechnungen
derungen der einzelnen Verwaltungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins für die Sssterunklt
gegenseitige Benutzung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen schen Telegra-
Statt. phenvereins.
Art. 18. Die zur Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegraphirungs= Gegenstand der
und anderen Gebühren fließen in die Vereinscasse und bilden den Gegenstand der Vereinsab- ereinenprac
rechnung, beides nach Maaßgabe der dießfalls vereinbarten Instruction.
Art. 19. Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder nach Verhältniß der Theilung des
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Drähte als eine einzige Linie gedachten Gesammtlänge der einneeine ,
in jedem einzelnen Staate am ersten Tage jedes Quartals im Betriebe gewesenen Telegra-
phenlinien (nach Zonen berechnet) und nach Verhältniß der Anzahl der im Laufe des betref-
fenden Quartals von jeder Vereinsverwaltung beförderten (d. i. abgegangenen, angekommenen und
durchgegangenen) Vereinsdepeschen vertheilt.
Die Vertheilung erfolgt in der Art, daß die Summe der Depeschen eines Vereinsstaates
(wobei Depeschen von 20 Worten und darunter als einfache, von 21 bis zu 40 Worten als
doppelte, von 41 bis 60 Worten als dreifache und so weiter gerechnet werden) multiplicirt