Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Wohin De— 
peschen gerich— 
tet werden 
können. 
Erfordernisse 
der zu 
befördernden 
Depeschen. 
(32) 
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienste sind an Wochentagen 
(einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vormittags 
und 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, 
an Sonntagen 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags. 
Zu § 4. 
Die zur Annahme von Staats= und Privat-Depeschen ermächtigten Eisenbahnstationen (§ 2) sind 
täglich 
von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends 
für den Correspondenzdienst geöffnet. Ausnahmen hiervon werden besonders bekannt gemacht werden. 
Nachtdienst findet bei denselben nicht Statt. 
65. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhan- 
denen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die 
Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation oder wünscht der Absender, 
daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, 
diesem zunächst gelegenen Telegraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung 
von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation ent- 
weder durch die Post, durch Estafetten oder durch Expreßboten. 
Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, die 
Eisenbahnbetriebstelegraphen nach den hierüber ertheilten speciellen Vorschriften zur 
Weiterbeförderung benutzt werden. 
Findet die Adreßstation aber, daß die Depesche voraussichtlich durch die Post oder Boten 
schneller, als durch den Eisenbahnbetriebstelegraphen befördert werden kann, so wird sie ohne 
Rücksicht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreß- 
boten veranlassen. 
Zu § 5. 
Ein Verzeichniß der zur Weiterbeförderung von Depeschen im Auslande zu benutzenden Eisenbahn- 
betriebstelegraphenstationen ist unter C. beigegeben). 
86. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, 
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein 
  
*.) Anmerk. Die Beilage C. ist in den zum besonderen Druck gekommenen Reglements zu ersehen.
	        
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