Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende Zu— 
sammenziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiter— 
beförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders 
mit der etwaigen Beglaubigung folgen. Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimm— 
ungsort so deutlich bezeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. 
Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nach— 
trägliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen De— 
pesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglau- 
bigung beifügen zu lassen. 
87. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: baeiunen der 
I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte und tpeschen. 
den Regierungsorganen der dem Vereine angehörigen Staaten ausgehen, oder 
denen die Bevorzugung der Staatsdepeschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt 
worden ist, 
II. Dienstdepeschen, 
III. Privatdepeschen. 
Zu § 7. 
Als Sächsische Staatsdepeschen sind, beziehendlich nach Maaßgabe der über die Errichtung von 
Telegraphenvereinsstationen zu Weimar, Jena, Altenburg, Roda und Gera zwischen der Königlich 
Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
und der Fürstlich Reußischen Regierung abgeschlossenen Verträge, außer denjenigen Depeschen, welche 
Seiten Sr. Majestät des Königs von Sachsen oder Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Wei- 
mar, Sr. Hoheit des Herzogs zu Sachsen-Altenburg, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer 
Linie oder Seiten der Mitglieder der Königlichen, Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Häuser 
als Staatsdepeschen bezeichnet werden, diejenigen Anordnungen oder Nachrichten zu betrachten und zu 
behandeln, welche in dringlichen Fällen von nachgenannten Behörden oder Beamten mit der Bezeich- 
nung als Staatsdepeschen zur Beförderung aufgegeben werden. 
Zur Aufgabe derartiger Staatsdepeschen sind nämlich befugt: 
a) Königlich Sächsische Behörden: 
das Gesammtministerium, 
sämmtliche Departementsministerien 
und 
das Ministerium des Königlichen Hauses, 
die Appellationsgerichte zu Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen, die Kreisdirectionen da- 
selbst, die Zoll- und Steuerdirection zu Dresden, die Oberpostdirection zu Leipzig, die
	        
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