Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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höheren Truppencommando's, einschließlich der Brigade- und Regimentscommando's, jedoch 
bei mehreren dieser oberen Militärbehörden nur die höchste in jeder Garnison, 
die Gesandtschaften, 
die Ober-Staats- und Staats-Anwaltschaften, 
die Amtshauptmannschaften, 
die Directionen der Staatseisenbahnen, 
die Criminal- und Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig, 
die Staatsminister, die Abtheilungsdirectoren in den Ministerien, sowie die Vorstände der 
vorgenannten Behörden für ihre Person; 
b) Großherzoglich Sachsen-Weimarische Behörden: 
die Chefs und Directoren der Großherzoglichen Ministerialdepartements, sowie 
des Curators der Universität zu Jena, 
die Großherzoglichen Directoren des I. und II. Verwaltungsbezirks 
das Grotherzogliche Kreisgericht Ü zu Weimar, 
die Großherzogliche Staatsanwaltschaft 
der Vertreter der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft zu Jena, 
das Großherzogliche Gensdarmeriecommando zu Weimar, 
die Gemeindevorstände zu Weimar und Jena, als Polizeibehorden; 
c) Herzoglich Sachsen-Alten burgische Behörden: 
das Herzogliche Ministerium, beziehendlich die stimmführenden Mitglieder desselben, 
die Herzogliche Landesregierung, 
das Herzogliche Finanzcollegium, 
die Herzogliche Staatsanwaltschaft zu Altenburg, 
das Herzogliche Kreisamt II. Abtheilung in seiner Eigenschaft als Criminalgericht, 
das Herzogliche Stadtgericht daselbst in gleicher Eigenschaft, 
der Stadtrath zu Altenburg in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde, 
das Herzogliche Gensdarmeriecommando zu Altenburg; 
d) Fürstlich Reußische Behörden: 
das Fürstliche Ministerium zu Gera, beziehendlich die Mitglieder dieser Behörde und die 
Fürstliche Regierung, 
das Fürstliche Landrathsamt 
das Fürstliche Criminalgericht zu Gera, 
der Stadtrath daselbst. 
88. 
Besondere Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
hesimmungen Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be- 
depeschen. glaubigt sein. 
89. 
Besondere Bei Privatdepeschen ist die Fassung in Deutscher oder Französischer Sprache 
Bestimmungen Regel 
für Privat- gel. 
depeschen.
	        
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