Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Gebühren- 
erhebung. 
Grundlagen 
für die Gebüh- 
renerhebung. 
Beförderungs- 
gebühren. 
(36 ) 
Reclamationen gegen derartige Entschließungen der Vorstände der Staats= und Löbau-Zittauer 
Eisenbahnbetriebsstationen entscheidet die betreffende Staatseisenbahndirection, bezüglich der Stationen 
der Löbau-Zittauer Bahn die Staatseisenbahndirection zu Dresden. 
Gegen die Entscheidung der vorgenannten beauftragten Stellen findet ein weiterer Recurs nicht 
Statt. 
*12. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlende Gebühren, mit Aus- 
nahme etwaigen, im Falle der Bestellung durch die Post von dem Adressaten zu erhebenden 
Briefbestellgeldes, im Voraus zu entrichten. 
Zu § 12. 
Im inneren Verkehre der Königlich Sächsischen Telegraphenlinien sollen bis auf Weiteres diejenigen 
Staatsdepeschen, welche eine Sicherheitspolizei= oder Criminal-Untersuchungssache zum Gegenstande 
haben, insofern solche in Sachsen, im Großherzogthume Weimar, im Herzog- 
thume Sachsen-Altenburg oder im Fürstenthume Reuß jüngerer Linie aufge- 
geben werden und innerhalb der Grenzen dieser Staaten verbleiben, von den 
Depeschenbeförderungsgebühren frei gelassen werden. 
Die vorkommenden besonderen Gebühren (§ 18) sind auch hiervon zu berichtigen. 
13. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseits durch die Wort- 
zahl der Depeschen, andererseits durch die Entfernung (onenzahl) bestimmt. 
Den nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements sich ergebenden Gebühren treten 
bei Depeschen, welche zum Theil auf den Linien von nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Te- 
legraphenvereine gehörigen Verwaltungen befördert werden, die jenen Verwaltungen zustehenden 
Gebühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu zahlenden Beträge hinzu. 
Ebenso wird bei Depeschen, welche von der letzten Vereinsstation mittelst Eisenbahnbe- 
triebstelegraphen weiter zu befördern sind (§ 5), die Taxe um den Betrag der Gebühren für 
diese Weiterbeförderung erhöht. 
14. 
Die Einheit für die Beförderungsgebühren (& 13) bildet, je nach der Währung, 
welche bei der Aufgabestation besteht, der Satz von 
12 Ngr. oder Sgr., 
36 Kr. Oesterreichisch, 
42 kr. Süddeutsch, 
70 cent. Niederländisch, 
1 frane 50 centimes 
für die ein fache Depesche, bis auf die Entfernung von. 10 Meilen (1 Zone). 
Eine ein fache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält.
	        
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