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C. 10.
Die Meldungen um Zulassung zur Pruͤfung muͤssen vor dem 1. Maͤrz jeden
Jahrs bei der betreffenden Kreisregierung eingereicht werden.
Die für zulaßbar erkannten Bewerber werden auf dem Prüfungstermin ein.
berufen. *
S. 11.
Für die Zulassung wird erfordert, daß
1) der Candidat das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt habe, und
2) ein Gemeindebürger= oder Beisihrecht besitze.
Die Meldungs-Eingaben müssen außer der Bescheinigung dieser Erfordernisse
eine Schilderung der persdnlichen Verhältnisse und der Bildungs-Laufbahn des Be-
werbers enthalten, und sind, mit den Zeugnissen der Beamten, bei welchen der Can-
didat sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und stttliche Aufführung
belegt, durch das Bezirbs-Polizeiamt des zeitigen Wohnorts mit einer Aeußerung
des letzteren über das Verhalten des Candidaten einzuschicken.
C. 12.
Die Anforderungen, welche an die Candidaten der niederen Dienstprüfung go-
macht werden, bestehen in
1) gründlicher Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde- und
Oberamts-Verfassung und Verwaltung; "
2) genauer Bekanntschaft mit dem Steuer= und Rechnungswesen, und den sich
hierauf beziehenden wuͤrttembergischen Gesetzen und Einrichtungen;
3) Bekanntschaft mit den Grundsaͤtzen des wuͤrttembergischen Privatrechts, be—
sonders in der Lehre von den Vertraͤgen, so wie mit den Hauptregeln des
Civil-Prozesses;
4) prabtischer Fertigkeit in den hiehergehdrigen Geschäften (#. 7), besonders in
der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle.
*x
Jedem für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prü-
fungs-Commission und den Eraminatoren ein Zeugniß hierüber, unter Beidrückung