Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Zwischen Dresden und Pillnitz werden Staatsdepeschen frei befördert, Privatdepeschen zahlen nur 
die Hälfte vorstehender Gebührensätze. 
J%) Für nach außersächsischen Telegraphenstationen bestimmte Depeschen, welche von einer Eisen- 
bahnstation aus zunächst nach einer Vereinsstation telegraphirt werden (§2b), tritt der Vereinsgebühr 
von letzterer Station aus die vorstehend unter b. bezeichnete interne Depeschengebühr ohne Rücksicht 
auf die Entfernung, jedoch mit Berücksichtigung der Wortzahl hinzu. — Der für die Sächsischen Ver- 
einsstationen aufgestellte Tarif ist, insoweit er sich auf den Verkehr mit den außersächsischen Vereins- 
stationen bezieht, in der Beilage B. gegenwärtigem Reglement beigefügt?). 
l15. 
Regeln für die Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende 
Sn r Regeln beobachtet: 
« 1) Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Ab— 
sender zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben 
worden ist. 
Jedes Wort, welches aus nicht mehr als 7 Sylben besteht, wird als ein Wort 
gezählt; bei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet. 
2) Zusammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte geschrieben 
sind und die Länge nicht über sieben Sylben hinausgeht. 
Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben — wenn auch durch 
Bindestriche verbunden —, so gelten sie als eben so viele einzelne Worte. Mit 
Buchstaben ausgeschriebene mehrzifferige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für 
die Zählung einfacher und zusammengesetzter Worte. 
3) Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahlenzeichen, ferner jedes apostrophirte 
Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum Worttexte der Depesche ge- 
hörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Pa- 
renthesen werden nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen 
und den neuen Absatz (alinea), sowie alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren 
Zeichen, welche daher durch Worte wiedergegeben werden müssen, als Worte be- 
rechnet. 
4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als ein 
Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als 
ein Wort berechnet. Befinden sich zwischen Ziffern Bruchstriche, Kommata oder an- 
dere Interpunctionszeichen, so werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der 
nächst vorhergehenden Zahl zugerechnet. 
5) Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benutzte Zahlen und 
Buchstaben, sowie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammenge- 
  
*) Anmerk. Wegen der Beilage B. siehe Anmerk. zu §# 2.
	        
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