Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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zählt, die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Quotient als die für 
den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Sofern die Theilung durch 
drei einen Rest läßt, gilt dieser ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten 
Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln be- 
rechnet, hinzu. 
6) Adresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbeförderung 
der Depesche von der letzten Telegraphenstation aus, und die nach der Unterschrift 
etwa folgende Beglaubigung werden mitgezählt. 
7) Worte, Zahlen und Zeichen, welche die Telegraphenstation selbst der Depesche zum 
Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mit taxirt. 
16. 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Verwaltung, welcher Gebühren- 
die Aufgabestation angehört. erhebung. 
Die für die Gebührenerhebung maaßgebenden Zonenverzeichnisse und Tarife liegen bei 
jeder Telegraphenstation dem Publicum zur Einsicht auf. 
17. 
Wenn zur Beförderung der Depeschen sich mehrere Wege darbieten, auf denen die Taxen Bestimmung 
verschieden sind, so werden die Gebühren nach dem billigsten Wege berechnet, sofern nicht pezu denen 
vom Absender die Benutzung eines theureren Weges ausdrücklich verlangt wird. Ist der en Weges. 
Station bei Aufgabe der Depesche bekannt, daß der billigste oder der vom Aufgeber bezeich— 
nete Weg wegen Unterbrechung oder Störung der Verbindung, oder wegen Ueberfüllung der 
Linie nicht sogleich benutzt werden kann, so wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und 
ihm die Wahl eines anderen, offenen Weges überlassen, in welchem Falle die Gebühr für den 
wirklich zu benutzenden Weg berechnet wird. 
Aus dem Umstande, daß bei einer Depesche eine ungewöhnliche oder von der Bestimmung 
des Absenders abweichende Art der Beförderung stattgefunden hat, kann ein Anspruch auf Er- 
stattung von Telegraphengebühren nicht hergeleitet werden. 
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18. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen von der letzten Vereins-Gebühren für 
station werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen: Weiterbeför= 
derung von De- 
a) für die Beförderung per Post 8 Ngr. — 24 Kr. Oesterr. — 28 kr. Süd= peschen. 
deutsch — 47 eent. Niederländisch, 
für welche Gebühr innerhalb der Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsstaaten (zu welchen das 
Königreich der Niederlande nicht gehört) die Beförderung und Bestellung als Expreßbrief 
erfolgt. 
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