Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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der Weise, daß von der Aufgabestation bis zu jeder Adreßstation die volle Beförderungsgebühr 
in Ansatz kommt. 
(20. 
Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zugleich die Gebühr für Verlangen der 
die Rückantwort, unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu hinterlegen. Rückantwort. 
Die Depesche muß in diesem Falle nach der Adresse die Notiz enthalten: 
„für .. .. Worte Antwort bezahlt.“ 
Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren bezahlt sind, so wird 
gleichwohl nichts zurückerstattet. 
Enthält sie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu be— 
trachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Erfolgt binnen 10 Tagen, vom Tage der Auf— 
gabe an gerechnet, keine Antwort, oder hat der Antwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wort— 
zahl, die Antwortdepesche selbst bezahlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche die von ihm 
hinterlegte Rückantwortsgebühr zurückverlangen, hat aber 6 Ngr. — 18 Fr. Oesterr. — 
21 Xr. Süddeutsch — 35 cent. Niederländisch zu erlegen. 
Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rückforderung der hinter— 
legten Rückantwortsgebühren gestattet. Wird die anberaumte Frist von 15 Tagen versäumt, 
so verfallen die hinterlegten Gebühren. 
Zu 820. 
Wenn im inneren Sächsischen Verkehre die hinterlegte Rückantwortsgebühr wegen mangelnder 
Antwort oder Ueberschreitung der Wortzahl zurückverlangt wird, so ist der Betrag von 4 Ngr. zu er— 
legen, beziehendlich zurückzubehalten. 
821. 
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die Abtelegraphir- 
Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station auf- ung- 
geliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen und 
unter diesen wieder die Depeschen der Staatsoberhäupter, der Ministerien und der Gesandt- 
schaften den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringen- 
den Dienstdepeschen nachgesetzt werden. 
6#22. 
Wenrn sich bei oder nach Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegraphirung Verfahren bei 
nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender hiervon soweit als thunlich verhinderter 
in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren zurück- Abtelegraph- 
zuziehen.
	        
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