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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Sies Stück vom Jahre 1858.
MÆ 16) Gesetz,
die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleisch-
werke betreffend;
vom 23sten März 1858.
Wa, Johann, von GO TTE Gnaden König von Sachsen
20. 26. 26c.
haben eine Ermäßigung der Schlachtsteuer, theils durch gänzlichen Wegfall derselben für Kälber
und Schgafvieh, theils durch Abminderung der Steuersätze für das auch fernerhin steuer-
pflichtig bleibende Schlachtvieh, ingleichen eine theilweise Herabsetzung der Uebergangsabgabe
von zollvereinsländischem Fleischwerke für angemessen gefunden und verordnen deshalb, unter
Aufhebung der §§ 1 und 7 des Gesetzes vom 25sten Mai 1852, die Schlachtsteuer und die
Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke betreffend (Seite 9 3 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1852), mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Der zu dem Gesetze vom 25sten Mai 1852 gehörende Tarif tritt vom
1sten April dieses Jahres an außer Wirksamkeit.
# 2. Von dem nänlichen Zeitpunkte an ist Schlachtsteuer nur von Rindvieh und
Schweinen nach den unter A. 1 bis 4, und die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem
Fleischwerke nach den unter B. 1 und 2 aufgestellten Sätzen des beiliegenden Tarifs sub —
zu erheben.
83. Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 3sten März 1858.
Johann.
Johann Heinrich August Behr.
1858. 9