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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
-tes Stück vom Jahre 1858.
K 17) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 23sten dieses Monats, die Schlachtsteuer und
die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffend;
vom 24sten März 1858.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 23sten dieses Monats, die Schlachtsteuer und die Ueber—
gangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffend, wird, zugleich unter Bezug-
nahme auf das wegen des nämlichen Gegenstandes bestehende frühere Gesetz vom 25sten Mai
1852 Folgendes verordnet:
81.
Die Verordnung vom 29sten Mai 1852, die Ausführung des Schlachtsteuer- und
Fleischübergangsabgabe-Gesetzes vom 25sten Mai 1852 betreffend (Seite 145 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852)), verbleibt mit den nachstehenden Modificationen
auch ferner in Kraft.
82.
Wo in der vorangezogenen Verordnung von dem Schlachtsteuertarife die Rede, ist unter
Letzterem nunmehr der zu dem Gesetze vom 23sten dieses Monats gehörende Tarif unter —
zu verstehen, und haben insbesondere die darin enthaltenen Sätze A. 1 bis 3 an die Stelle der
in den 6§ 37 und 38 jener Verordnung bemerkten Tarifsätze unter A. 1 bis 4 zu treten.
Auch sind die in dem neuen Tarife unter Zugrundlegung des Centners festgestellten Sätze
für vereinsländisches Fleischwerk, beziehendlich mit fünf Pfennigen und vier Pfennigen vom
Zollpfunde, zu erheben.
63.
Die im § 32 der nämlichen Verordnung wegen Tödtung der Sauglämmer, Ziegen,
Ziegenböcke und Span= oder Saugferkel gegebenen Vorschriften gelten in gleicher Weise auch
von den, vom üisten April dieses Jahres an, steuerfrei bleibenden Kälbern, sowie von Schaaf-
vieh aller Art.
1858. 10