Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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a) für die Ausmünzung und Geldverwägung, 
5) für solche Zweige der öffentlichen Verwaltung, bei denen vie decimale Theilung 
bereits ausdrücklich eingeführt ist. 
Für Juwelen und edle Metalle ist die Decimaltheilung ebenfalls nachgelassen. 
Wegen Einführung der Landesgewichtseinheit auch für das Medicinalgewicht und wegen 
Eintheilung des letzteren wird besondere Bestimmung im Verordnungswege erfolgen. Bis 
dahin bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
§6. Ueberall, wo für den Zweck der öffentlichen Verwaltung in Gesetzen, Verordnungen 
und Instructionen Vorschriften unter Hinweisung auf Centner, Stein, Pfund und Loth gege- 
ben, oder wo Abgaben nach Gewichtsgrößen zu erheben sind, treten die entsprechenden Nomi- 
nalgrößen des neuen Landesgewichts ohne Weiteres an deren Stelle, soweit nicht für einzelne 
Fälle eine Umrechnung im Verordnungswege angeordnet wird. 
# 7. Auf Privatrechtstiteln beruhende, nach Gewicht ausgedrückte Leistungen und Ver- 
bindlichkeiten sind in der bisherigen Quantität unter Anwendung des neuen Gewichts dergestalt 
zu erfüllen, daß sie nach dem Verhältnisse von einhundert und sieben Pfunden Leipziger Han- 
delsgewicht zu einhundert Pfunden des neuen Landesgewichts umgerechnet werden. 
§8. Als Maaße sind im inländischen Verkehre mit Ausschluß aller localen Maaße: 
der Leipziger Fuß, 
gleich O, 19 Französische Meter oder 125, 5 37 alten Pariser Linien, getheilt 
in zwölf Zolle à zwölf Linien, und davon abgeleitet als Längenmaaße die Elle zu 
2 Fuß, die Feldmesserruthe zu 15 Fuß 2 Zoll, die Straßenruthe zu 16 Fuß, 
und als ausschließliche Flächenmaaße, unter Aufhebung der abweichenden Bestimm- 
ung des Mandats vom 4ten Januar 1820, die Quadrat-Feldmesserruthe und der 
Acker zu 300 Quadrat-Feldmesserruthen; 
die Dresdner Kanne, 
gleich 71, 186 Cubikzoll vorstehenden Maaßes oder 1,8683 Pfund (1 Pfund 
26 Loth 5 Cent) destillirtes Wasser bei — 15%0 Reaumir fassend; 
der Dresdner Scheffel, 
gleich 7900 Cubikzoll obigen Maaßes, getheilt in vier Viertel, zu vier Metzen, zu 
vier Mäßchen, 
und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen= und Flächenmaaße zu benntzen. 
Für den Bergbau bewendet es bei dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei Französischen 
Metern. 
&9. Andere als in diesem Gesetze vorgeschriebene oder nachgelassene Gewichte (§& 1—5) 
und Maaße (§ 8) dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle durch die zu Ausführung dieses Ge- 
lPD
	        
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