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setzes ergehende Verordnung Ausnahmen gestattet sind, im inländischen Verkehre nicht gebraucht
werden.
Zuwiderhandlungen sind stets mit Confiscation der gebrauchten verbotenen Gewichtsstücke
oder Maaße und überdieß das erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, in Wiederholungs-
fällen mit Geld bis zu 20 Thalern oder Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen.
Vorstehende Strafen treten an die Stelle aller in älteren Bestimmungen auf den Gebrauch
verbotener Maaße gesetzten Strafen.
8 10. Im imnländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehre dürfen nur solche Ge—
wichtsstücke, Maaße und gleicharmige Balkenwaagen gebraucht werden, welche mit dem Stempel
einer zum Aichen berechtigten inländischen Behörde versehen sind. Zuwiderhandlungen sind
das erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, in Wiederholungsfällen mit Geld bis zu
10 Thlr., oder Gefängniß bis zu acht Tagen zu bestrafen.
Auf die Waagen der Apotheken, auf ungleicharmige Waagen, auf Gebinde und auf
Maaße, welche aus einzelnen von einander zu lösenden Theilen bestehen, leidet diese Bestimm—
ung keine Anwendung-
11. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte oder Maaße im öffentlichen, gewerblichen
Verkehre wird, auch wenn dieselben nach Benennung und Eintheilung den gesetzlichen Bestimm-
ungen entsprechen, das erste Mal mit 1— 50 Thlr. Geldbuße, in Wiederholungsfällen mit
acht Tagen bis vier Wochen Gefängniß bestraft.
Die Confiscation unrichtiger Maaße und Gewichte tritt neben obiger Strafe und zwar
auch dann ein, wenn ein Fall wirklichen Gebrauchs sich nicht nachweisen läßt.
Ist die Unrichtigkeit nur als Folge zu weit vorgeschrittener Abnutzung sonst richtig ge-
stempelter und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Gewichte oder Maaße zu erkennen,
so tritt die Confiscation nur dann ein, wenn die Unrichtigkeit sich nicht sofort durch das Aich-
amt beseitigen läßt; der Eigenthümer ist solchenfalls das erste Mal ganz straflos zu lassen, in
Wiederholungsfällen aber mit Geld bis zu 10 Thlr. oder Gefängniß bis zu 1 4 Tagen zu
bestrafen.
Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf den Gebrauch, beziehendlich Besitz unrichti-
ger Waagen dergestalt Anwendung, daß die Confiscation in allen Fällen einzutreten hat,
wo die Unrichtigkeit nicht sofort verbessert werden kann, die Strafe aber nur dann zu ver-
hängen ist, wenn die Unrichtigkeit dem Besitzer bekannt war.
12. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte, Maaße oder Waagen in gewinnsüchtiger
Absicht oder die Fälschung gestempelter Gewichte, Maaße und Waagen ist nach den Bestimm-
ungen des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen und tritt insoweit die Competenz der Justizbehör-
den ein.
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