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Die in §§ 9, 10 und 11 angedrohten Strafen sind solchenfalls neben der Criminal-
strafe zu erkennen.
13. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1 sten November 1858 in Kraft.
Maaße, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bereits von dermalen dazu
befugten Behörden geaicht und gestempelt sind, können bis zum 1 sten Januar 1862 auch
ferner gebraucht werden; bei jeder eine neue Justirung nöthig machenden Reparatur sind sie
jedoch auch vor diesem Tage zu berichtigen und zu stempeln, im Falle der Unausführbarkeit
der Berichtigung aber zu vernichten und mit neuen Maaßen zu vertauschen.
#m14. Das Aichen und Stempeln aller für den öffentlichen und gewerblichen Verkehr
bestimmten Gewichte, Maaße und Waagen soll ferner ausschließlich den durch Verordnung ein-
zusetzenden Aichbehörden zustehen, und haben sich alle andere Behörden, von denen dieses Ge-
schäft bisher ausgeübt worden ist, dessen künftig zu enthalten. Die einzusetzenden Aichbehörden
sollen stempelfrei expediren.
15. Unser Ministerium des Innern und beziehendlich die übrigen Ministerien inner-
halb ihrer Wirkungskreise sind mit Ausführung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Dresden, den 1 2ten März 1858.
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
19) Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige
Bestimmungen über das Mgaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend;
vom 12ten März 1858.
Q weiterer Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Einführung eines neuen Lan-
desgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen
betreffend, wird verordnet, wie folgt:
& 1. Als technische Organe für die Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die
Einführung eines neuen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Ge-
wichtswesen im Allgemeinen betreffend, werden errichtet
eine Königliche Normalaichungscommission in Dresden