Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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In allen die Ausübung der Aufsicht auf das Maaß- und Gewichtswesen betreffenden 
Dingen verkehren sie unmittelbar mit den Polizeibehörden. 
& 7. Die Aichämter führen im Siegel, je nachdem sie Königliche oder städtische sind, 
das Königliche oder städtische Wappen mit der Umschrift: 
Aichamt zu. ..... 
Der Stempel der Aichämter besteht aber stets aus einer Krone und dem darunter gesetzten 
ersten oder nach Befinden den beiden ersten Buchstaben des Ortsnamens. Ganz kleine Gegen— 
stände werden nur mit der Krone gestempelt. 
&8. Der Geschäftskreis der Aichämter erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk, 
sie haben vielmehr ohne Rücksicht auf den Wohnort des Besitzers oder den Sitz der Behörden 
1) alle ihnen zur Prüfung und Stempelung überbrachten Maaße, Gewichte und Waagen, 
soweit sie nach ihrer Beschaffenheit in Gemäßheit der Bestimmungen der Aichord— 
nung überhaupt zur Annahme geeignet sind, und nicht zu den nach 8 3 sub 5 der 
Normalaichungscommission ausschließlich vorbehaltenen Gegenständen gehören, durch 
Vergleichung mit den ihnen von der Normalaichungscommission übergebenen Nor— 
malen nach Vorschrift der Aichordnung zu aichen und zu stempeln; 
2) auf Requisition der Polizeibehörden die erforderlichen Untersuchungen von Gewichten, 
Maaßen und Waagen auf ihre Richtigkeit vorzunehmen. 
Den Aichämtern steht ferner frei: 
3) der Verkauf geaichter und gestempelter Gewichte, Maaße und Waagen für eigene 
Rechnung nach bekannt zu machenden Preiscouranten; 
4) die Untersuchung nicht stempelpflichtiger aber nach Größe und Eintheilung unter die 
Bestimmungen des Gesetzes fallender Gewichte und Maaße, sowie von Schnell- 
und Brückenwaagen, auf ihre Richtigkeit und die Ausstellung von Zeugnissen über 
den Befund. 
§9.S Die Normalaichungscommission und die Aichämter, letztere mögen Königliche oder 
städtische sein, expediren stempelfrei und genießen im Verkehre unter einander und mit Be- 
hörden der Portofreiheit in dem für Königliche Behörden überhaupt bestehenden Umfange. 
Für das Aichen und Stempeln haben dieselben nur die in der Aichordnung und der der- 
selben beigegebenen Taxe bestimmten Gebühren — beziehendlich Reisekosten, Diäten und 
Verläge zu erheben, für andere Geschäfte nach den allgemeinen Vorschriften zu liquidiren, soweit 
nicht kostenfreie Erledigung ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
§* 10. Die speciellen Vorschriften über die Obliegenheiten der einzelnen Mitglieder und 
über die Ausführung der vorkommenden Geschäfte sind für die Normalaichungscommission so- 
wohl als für die Aichämter in der, gegenwärtiger Verordnung beigefügten 
Aichordnung 
enthalten.
	        
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