Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(59) 
male der Unrichtigkeit an sich tragende Gewichtsstücke, Maaße oder Waagen vor, so ist in 
jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weggenommenen Gegenstände sind dem 
nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches sich dieser Prüfung zu unterziehen und 
das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränder- 
ung oder Verfälschung besonders anzugeben sind, der Polizeibehörde mitzutheilen hat. 
(#20. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände dennoch 
richtig waren (vergl. &§ 14 dieser Verordnung), so sind dieselben, falls sie ungestempelt oder 
nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig nach vorheriger genauer Aichung in 
Gemäßheit der Aichordnung, zu stempeln, durch die Polizeibehörde aber sodann dem früheren 
Inhaber, gegen Bezahlung sämmtlicher Kosten und Aichgebühren, zurückzustellen und das Straf- 
verfahren nach § 10 des Gesetzes einzuleiten. 
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei. 
§ 21. Ergiebt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit, so sind, falls die Unrichtigkeit 
darin besteht, daß die Gewichtsstücke oder Maaße überhaupt nicht in Größe und Eintheilung 
dem Gesetze (§& 1, 3, 4, 5 und 8, vergleiche jedoch § 1 3) entsprechen, oder die Abweichung 
von der genauen gesetzlichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aich- 
amt nicht sofort corrigirt werden kann, die weggenommenen Gegenstände durch die Polizei- 
behörde, an welche sie, nachdem die etwaigen Stempel durch einen Kreuzhieb ungültig, oder die 
Gegenstände sonst zu fernerem Gebrauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurück- 
gegeben werden, zu confisciren und das Strafverfahren nach 6 11 des Gesetzes einzuleiten. 
Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt werden 
können, so hat das Aichamt die Berichtigung zu bewirken, beziehendlich die fehlenden Stempel 
aufzuschlagen. 
Die Polizeibehörde hat dann nach § 11 des Gesetzes zu erwägen, ob die Gegenstände 
dem Eigenthümer gegen Erstattung sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien, und derselbe nach 
Befinden mit Strafe verschont werden könne. 
& 22. Behufs Erleichterung der Einführung des neuen Gewichtssystems sollen alle, bis 
zum 1 sten Februar 1859 bei den Aichämtern vorgelegten neuen Gewichtsstücke von letzteren 
dann unentgeldlich geaicht und gestempelt werden, wenn gleichzeitig ältere, den früheren gesetz- 
lichen Bestimmungen entsprechende, gestempelte und noch brauchbare Gewichte in entsprechender 
Zahl und Art vorgelegt werden. 
Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die zum eigenen Geschäfts= und Haus- 
gebrauche erforderlichen Gewichtsstücke, nicht auf zum Verkaufe bestimmte. 
Die städtischen Aichämter haben die in Folge vorstehender Bestimmung vorzunehmenden 
Aichungen und Stempelungen nach der Taxe zu notiren und die Berechnungen, behufs Resti- 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.