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male der Unrichtigkeit an sich tragende Gewichtsstücke, Maaße oder Waagen vor, so ist in
jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weggenommenen Gegenstände sind dem
nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches sich dieser Prüfung zu unterziehen und
das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränder-
ung oder Verfälschung besonders anzugeben sind, der Polizeibehörde mitzutheilen hat.
(#20. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände dennoch
richtig waren (vergl. &§ 14 dieser Verordnung), so sind dieselben, falls sie ungestempelt oder
nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig nach vorheriger genauer Aichung in
Gemäßheit der Aichordnung, zu stempeln, durch die Polizeibehörde aber sodann dem früheren
Inhaber, gegen Bezahlung sämmtlicher Kosten und Aichgebühren, zurückzustellen und das Straf-
verfahren nach § 10 des Gesetzes einzuleiten.
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei.
§ 21. Ergiebt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit, so sind, falls die Unrichtigkeit
darin besteht, daß die Gewichtsstücke oder Maaße überhaupt nicht in Größe und Eintheilung
dem Gesetze (§& 1, 3, 4, 5 und 8, vergleiche jedoch § 1 3) entsprechen, oder die Abweichung
von der genauen gesetzlichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aich-
amt nicht sofort corrigirt werden kann, die weggenommenen Gegenstände durch die Polizei-
behörde, an welche sie, nachdem die etwaigen Stempel durch einen Kreuzhieb ungültig, oder die
Gegenstände sonst zu fernerem Gebrauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurück-
gegeben werden, zu confisciren und das Strafverfahren nach 6 11 des Gesetzes einzuleiten.
Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt werden
können, so hat das Aichamt die Berichtigung zu bewirken, beziehendlich die fehlenden Stempel
aufzuschlagen.
Die Polizeibehörde hat dann nach § 11 des Gesetzes zu erwägen, ob die Gegenstände
dem Eigenthümer gegen Erstattung sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien, und derselbe nach
Befinden mit Strafe verschont werden könne.
& 22. Behufs Erleichterung der Einführung des neuen Gewichtssystems sollen alle, bis
zum 1 sten Februar 1859 bei den Aichämtern vorgelegten neuen Gewichtsstücke von letzteren
dann unentgeldlich geaicht und gestempelt werden, wenn gleichzeitig ältere, den früheren gesetz-
lichen Bestimmungen entsprechende, gestempelte und noch brauchbare Gewichte in entsprechender
Zahl und Art vorgelegt werden.
Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die zum eigenen Geschäfts= und Haus-
gebrauche erforderlichen Gewichtsstücke, nicht auf zum Verkaufe bestimmte.
Die städtischen Aichämter haben die in Folge vorstehender Bestimmung vorzunehmenden
Aichungen und Stempelungen nach der Taxe zu notiren und die Berechnungen, behufs Resti-
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