Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Soweit sich ein Aichamt auch mit Anfertigung und Vorräthighaltung fertiger Gewichte, 
Maaße und Waagen befaßt, ist darauf zu sehen, daß auch darin die gehörige Ordnung und 
die vorschriftmäßige Auseinanderhaltung dieses Nebengeschäfts beobachtet werde. Ueber jede 
Revision ist ein vom Vorstande des Aichamtes mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen. 
Diese Protocolle sind alljährlich dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
8 7. Berfügungen, welche sich auf die Beschaffenheit der Gewichte, Maaße, Waagen und 
Stempel beziehen, sowie auf Abstellung wahrgenommener Ungehörigkeiten des Verfahrens, werden, 
soweit sie sich nicht durch die Revisionsprotocolle erledigen lassen, von der Normalaichungscom— 
mission unmittelbar an die Aichämter erlassen. 
Wird diesen Verfügungen nicht nachgekommen, oder sind Ausstellungen zu machen, welche 
das Personal oder die sonstige Einrichtung und Geschäftsführung des Aichamtes betreffen, so 
ist der betreffenden Kreisdirection Mittheilung zu machen oder nach Befinden Bericht an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
8 8. Prüfungen technischer Aichbeamten und Aichmeister sind auf Anordnung des Mi- 
nisteriums des Innern durch das technische Mitglied der Normalaichungscommission im Beisein 
des Vorstandes der letzteren vorzunehmen. Unter besonderen Verhältnissen können solche Prüf- 
ungen auch am Wohnorte des zu Prüfenden vorgenommen und statt des Vorstandes der Nor- 
malaichungscommission der Amtshauptmann oder ein Mitglied der Kreisdirection mit Auftrag 
versehen werden. 
Die Prüfung selbst ist bei solchen Beamten, welche nicht selbst zugleich Aichmeister sein 
sollen, auf die nöthigen theoretischen — mathematischen und physikalischen — Grundlagen 
alles Maaß= und Gewichtswesens und die genaue Kenntniß der in Sachsen geltenden gesetz- 
lichen und sonstigen Vorschriften über Maaß= und Gewichtswesen zu richten. Bei Aichmeistern 
aber auf die nöthige Vertrautheit mit der genauen technischen Ausführung aller beim Aichge- 
schäfte vorkommenden Operationen, mit der Einrichtung der dazu nöthigen Instrumente, sowie 
mit den Vorschriften der Aichordnung. 
6#9. Die Normalaichungscommission hat für die ihr obliegenden Geschäfte ein Atelier 
einzurichten, welches außer den Urgewichten und Urmaaßen mit den erforderlichen Waagen, 
Maaßvergleichungsapparaten und Vorrichtungen und Werkzeugen für einfache Justirungsarbeiten 
zu versehen ist und zugleich für Aufbewahrung der Vorräthe an fertigen Maaßen, Ge- 
wichten u. s. w. dient. Es ist zulässig, über die Beschaffung des Locals und die Einrichtung 
dieses Ateliers mit dem Mechaniker der Normalaichungscommission ein Abkommen zu treffen. 
610. Bei der Normalaichungscommission sind durch das derselben beizugebende Expe- 
ditionspersonal zu halten: 
1) ein genaues Inventarienverzeichniß über alle im Verschlusse der Commission befind- 
lichen Utensilien, Gewichte, Maaße und Stempel;
	        
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