Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(65) 
Von Anderen gefertigte Gegenstände übernimmt er ven den Fertigern mit dem technischen 
Commissionsmitgliede und justirt sie vorläufig bis zu Vornahme der letzten Prüfung. Bei 
allen Justirungen und Vergleichungen der Commission hat er zu assistiren und die nöthige Hülfe 
zu leisten. 
Soweit dazu noch Arbeiter verschiedener Art nöthig sind, hat er dieselben anzunehmen und 
zu vertreten. 
14. Mit Ausnahme des Verkaufs an Private und der Justirungen für Private, für 
welche die taxmäßigen Preise und Gebühren erhoben werden, expedirt die Normalaichungs- 
commission kostenfrei. 
Ihre Mitglieder werden vom Staate remunerirt und erhalten für auswärtige Geschäfte 
die bei ihrer Anstellung bestimmten Diäten neben Restitution der Reisekosten. 
Mit dem Mechaniker ist ein besonderes Abkommen zu treffen. 
15. Außer den oben angegebenen regelmäßigen Geschäften hat sich die Normalaichungs- 
commission auf Anordnung des Ministeriums des Innern der ihr bei Einführung des neuen 
Gewichtssystems und Einrichtung der Aichämter, sowie bei etwaigen späteren neuen Einricht- 
ungen aufzutragenden Mitwirkung zu unterziehen und sind die Verwaltungsbehörden verbun- 
den, allen in Ausführung solcher Aufträge an sie ergehenden Anordnungen der Normalaichungs- 
commission nachzukommen. 
B. 
Die Aichämter betreffend. 
16. Jedes Aichamt wird durch die Normalaichungscommission gegen Erstattung der 
Kosten versehen: " 
1) An Normalgewichten mit einem 1 Centner, einem 4 Centner, einem 1 Centner, 
einem 20 Pfundstück, einem 10 Pfundstück, einem 5 Pfundstück, einem 3 Pfundstück in Guß- 
eisen; ferner mit zwei gleichen Gewichtssätzen in Holzkästen, enthaltend: ein 2 Pfund, ein 
1 Pfund, ein 1 Pfund, ein Pfund, ein 1 Pfund, ein 5 Lotbhstück, ein 3 Lothstück, ein 
2 Lothstück, ein 1 Lothstück, ein 5 Quentstück, zwei 2 Quentstücke, ein 1 Quentstück, ein 
5 Centstück, zwei 2 Centstücke, ein 1 Centstück, ein 5 Kornstück, zwei 2 Kornstücke, ein 
1 Kornstück. Von diesen beiden Gewichtssätzen ist der eine zum täglichen Gebrauche bestimmt, 
und enthält die Stücke bis zu 1 Quent herab in Messing, die kleineren in Neusilber; der 
andere zur Aufbewahrung und zu Controlirung des im Gebrauche befindlichen bestimmte, ent- 
hält die Gewichte bis zu 1 Quent herab in vergoldetem Messing, die kleineren in Platin. 
Ferner mit einem Satze Proportionalgewichte für Brückenwaagen, von Messing, enthaltend die 
Stücke zu 0,5, 0,2, 0,1 Pfund, 1,5, 1,0, 0,5, 0,2, und 0,1 Loth, in einem Holzkästchen, 
und als Muster mit einem halbpfündigen Satze Einsatzgewichte. 
1858. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.