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Von Anderen gefertigte Gegenstände übernimmt er ven den Fertigern mit dem technischen
Commissionsmitgliede und justirt sie vorläufig bis zu Vornahme der letzten Prüfung. Bei
allen Justirungen und Vergleichungen der Commission hat er zu assistiren und die nöthige Hülfe
zu leisten.
Soweit dazu noch Arbeiter verschiedener Art nöthig sind, hat er dieselben anzunehmen und
zu vertreten.
14. Mit Ausnahme des Verkaufs an Private und der Justirungen für Private, für
welche die taxmäßigen Preise und Gebühren erhoben werden, expedirt die Normalaichungs-
commission kostenfrei.
Ihre Mitglieder werden vom Staate remunerirt und erhalten für auswärtige Geschäfte
die bei ihrer Anstellung bestimmten Diäten neben Restitution der Reisekosten.
Mit dem Mechaniker ist ein besonderes Abkommen zu treffen.
15. Außer den oben angegebenen regelmäßigen Geschäften hat sich die Normalaichungs-
commission auf Anordnung des Ministeriums des Innern der ihr bei Einführung des neuen
Gewichtssystems und Einrichtung der Aichämter, sowie bei etwaigen späteren neuen Einricht-
ungen aufzutragenden Mitwirkung zu unterziehen und sind die Verwaltungsbehörden verbun-
den, allen in Ausführung solcher Aufträge an sie ergehenden Anordnungen der Normalaichungs-
commission nachzukommen.
B.
Die Aichämter betreffend.
16. Jedes Aichamt wird durch die Normalaichungscommission gegen Erstattung der
Kosten versehen: "
1) An Normalgewichten mit einem 1 Centner, einem 4 Centner, einem 1 Centner,
einem 20 Pfundstück, einem 10 Pfundstück, einem 5 Pfundstück, einem 3 Pfundstück in Guß-
eisen; ferner mit zwei gleichen Gewichtssätzen in Holzkästen, enthaltend: ein 2 Pfund, ein
1 Pfund, ein 1 Pfund, ein Pfund, ein 1 Pfund, ein 5 Lotbhstück, ein 3 Lothstück, ein
2 Lothstück, ein 1 Lothstück, ein 5 Quentstück, zwei 2 Quentstücke, ein 1 Quentstück, ein
5 Centstück, zwei 2 Centstücke, ein 1 Centstück, ein 5 Kornstück, zwei 2 Kornstücke, ein
1 Kornstück. Von diesen beiden Gewichtssätzen ist der eine zum täglichen Gebrauche bestimmt,
und enthält die Stücke bis zu 1 Quent herab in Messing, die kleineren in Neusilber; der
andere zur Aufbewahrung und zu Controlirung des im Gebrauche befindlichen bestimmte, ent-
hält die Gewichte bis zu 1 Quent herab in vergoldetem Messing, die kleineren in Platin.
Ferner mit einem Satze Proportionalgewichte für Brückenwaagen, von Messing, enthaltend die
Stücke zu 0,5, 0,2, 0,1 Pfund, 1,5, 1,0, 0,5, 0,2, und 0,1 Loth, in einem Holzkästchen,
und als Muster mit einem halbpfündigen Satze Einsatzgewichte.
1858. 13