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Ein Centner, ein halber Centner, ein viertel Centner, 20 Pfund, 10 Pfund,
5 Pfund, 3 Pfund, 2 Pfund, 1 Pfund, 1 Pfund (15 Loth), 1 Pfund (77 Loth),
5 Loth, 3 Loth, 2 Loth, 1 Loth und von Ouent, Cent und Korn nur Stücke
von je 5, 2 oder 1 Quent, Cent oder Korn.
Als Decimalgewichte für Brückenwaagen sind zulässig, außer dem ganzen und
halben Pfunde, Stücke von 0,2 Pfund, 0,1 Pfund, 1,5 Loth, 1,0 Loth, 0, 5 Loth,
0,2 Loth, 0, 1 Loth.
Jedes Gewichtsstück muß deutlich mit der Bezeichnung seiner Schwere versehen sein. Und
zwar dürfen als Bruchtheile des Centners nur die Stücke von 1 und # Centner bezeichnet
werden, alle anderen Gewichte haben die Zahl der Einheiten und einen die Einheit bezeich-
nenden Buchstaben, welcher jedoch bei den ganze Zahlen von Pfunden haltenden Gewichts-
stücken weggelassen werden kann, zu tragen. Bei 1 und 1 Pfund ist die Bezeichnung als
Bruchtheil des Pfundes gestattet, z. B. 1 Z., 20 P. oder 20 G, 1 P. oder # l, 1 P.
oder 1 l, 5 L., 2 O., 5 C. u. s. w. Die Decimalgewichte für Brückenwaagen sind als
Decimalbrüche wie oben zu bezeichnen.
6& -34. Gewichte von Blei, Zinn, Zink oder anderen weichen Metallmischungen, desgleichen
steinerne Gewichte werden zur Aichung und Stempelung nicht angenommen.
Alle Gewichte vom Pfunde aufwärts, einschließlich der Pfundstücke, dürfen von Gußeisen
angefertigt sein. Die Gewichte vom Pfunde abwärts müssen aus Messing, Bronze oder Neu-
silber (die kleinsten auch aus Aluminium, Silber oder Platin) bestehen.
35. Zurückgewiesen werden ferner alle nicht gehörig abgeputzten, an der Oberfläche
größere Poren oder Blasenräume zeigenden und vom Formsand nicht gereinigten, mit, wenn
auch durch Kitt ausgefüllten, Gußlöchern behafteten, von unten her hohlgegossenen, nicht minder
alle solchen gußeisernen Gewichte, welche so schwer sind, daß sie bei der Justirung nach 6§ 37
abgearbeitet werden müßten, sowie alle massiven Gewichte von Messing und anderen zulässigen
Metallen, welche zu leicht sind.
36. Alle Gewichte bis zum Viertelpfunde abwärts, gleichviel aus welchem Metalle,
werden nur dann zur Aichung und Stempelung angenommen, wenn sie die Form eines
Cylinders mit oben angegossenem Knopfe oder für die Gewichte von 1, 1 und 1 Centner,
eingegossenen (nicht mit Blei eingelötheten) Griffen oder Handhaben tragen und, was guß-
eiserne Gewichte anlangt, neben dem Knopfe oder Griffe ein kreisförmiges, nach innen etwas
verjüngtes Adjustirloch haben, mit welchem nach unten eine erweiterte Höhlung zusammenhängt,
welche zu Aufnahme der ausgleichenden Massen dienen kann.
Die Größe dieser Höhlung läßt sich nicht genau bestimmen, im Allgemeinen ist aber beim
Gießen zu leicht zu halten ·