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&40. Unrichtige Maaße werden unbedingt zurückgewiesen, da eine Justirung nur bei
zu langen Maaßen ohne alle Eintheilung möglich wäre.
# 41. Die Stempelung der Längenmaaße erfolgt an beiden Enden (bei hölzernen mit
dem Schwarzstempel) so, daß der Stempel der Sichtbarkeit der Eintheilung nicht schadet.
4) Hohlmaaße betreffend.
a) Flüssigkeitsmaaße.
§6 42. Zur Aichung werden nur angenommen: Maaße von ##, 1, 1, 1, 1 Kanne
und von einer Mehrzahl von Kannen in Metallblech und chlindrischer Form (die Kanne am
besten 4“ weit) ausgeführt; ferner alle Arten von Gebinden (wobei im Zweifelsfalle und
wenn keine andere Angabe vorliegt, — vergl. § 1 4 der Ausführungsverordnung — eine
Tonne — 105 Kannen, ein Eimer = 72 Kannen, eine sogenannte Aichkanne — 1 8 Kannen
gerechnet wird); endlich Gläser zum Ausschanke in 1, 1 und 1 Kanne.
43. Die Aichung aller Kannenmaaße ohne Zäpfchen erfolgt durch Wasser, mit welchem
man das Normalmaaß so voll füllt, daß eine ausgelegte geschliffene Glasplatte keinen leeren,
von Wasser unerfüllt gebliebenen Raum erkennen läßt. Nachdem beide Maaße die Tempera=
tur des Locals angenommen haben, gießt man das Wasser aus dem Normalmaaße in das zu
prüfende Maaß unter den erforderlichen Vorschriftsmaaßregeln gegen Vergießen eines Theils
der Flüssigkeit. Geht das Wasser nicht ganz hinein, so ist das Maaß zu klein; steht es nicht
ganz bis zum Rande, so ist es zu groß. Gemäße, welche innerlich mit einem Zäpschen ver-
sehen sind, welches 1 bis 1 Zoll unter dem oberen Rande angebracht ist, werden aus dem
Normalmaaße so mit Wasser gefüllt, während sie auf einer horizontalen Platte stehen, daß die
Oberfläche des Wassers das Zäpfchen berührt. Eine Justiruug von Kannenmaaßen geschieht
nicht, alle unrichtigen werden ungestempelt zurückgegeben. Richtige werden oben dicht am
Rande und unten am Boden gestempelt. Bei Blechgemäßen muß zu diesem Ende an den be-
treffenden Stellen ein Häufchen Zinn aufgeschmolzen sein.
44. Gebinde werden ebenfalls durch Ausmessen mit Wasser geaicht. Gestempelt werden
Gebinde nicht. Aber auf Erfordern ist über die erfolgte Aichung und deren Ergebniß ein
Schein auszustellen und das Gebinde am Boden durch Brand mit der laufenden Nummer des
Scheins zu bezeichnen.
45. Gläserne Schankmaaße müssen stets größer sein, als das Maaß, auf welches sie
geaicht werden sollen. Man gießt in dieselben unter Beobachtung der § 43 angegebenen
Regeln aus dem Normalmaaße Wasser hinein und bezeichnet den Wasserstand mit einem hori-
zontalen Striche in das Glas. Eine Stempelung kann nicht stattfinden, wohl aber die Ein-
schleifung des Anfangsbuchstabens des Aichamtes neben oder über dem Striche, was vom Aich-
amte besorgt wird.
b) Trockene Hohlmaaße.
*46. Wo besondere Verordnungen für Gemäße zu besonderen Zwecken, z. B. Kalk,