Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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&40. Unrichtige Maaße werden unbedingt zurückgewiesen, da eine Justirung nur bei 
zu langen Maaßen ohne alle Eintheilung möglich wäre. 
# 41. Die Stempelung der Längenmaaße erfolgt an beiden Enden (bei hölzernen mit 
dem Schwarzstempel) so, daß der Stempel der Sichtbarkeit der Eintheilung nicht schadet. 
4) Hohlmaaße betreffend. 
a) Flüssigkeitsmaaße. 
§6 42. Zur Aichung werden nur angenommen: Maaße von ##, 1, 1, 1, 1 Kanne 
und von einer Mehrzahl von Kannen in Metallblech und chlindrischer Form (die Kanne am 
besten 4“ weit) ausgeführt; ferner alle Arten von Gebinden (wobei im Zweifelsfalle und 
wenn keine andere Angabe vorliegt, — vergl. § 1 4 der Ausführungsverordnung — eine 
Tonne — 105 Kannen, ein Eimer = 72 Kannen, eine sogenannte Aichkanne — 1 8 Kannen 
gerechnet wird); endlich Gläser zum Ausschanke in 1, 1 und 1 Kanne. 
43. Die Aichung aller Kannenmaaße ohne Zäpfchen erfolgt durch Wasser, mit welchem 
man das Normalmaaß so voll füllt, daß eine ausgelegte geschliffene Glasplatte keinen leeren, 
von Wasser unerfüllt gebliebenen Raum erkennen läßt. Nachdem beide Maaße die Tempera= 
tur des Locals angenommen haben, gießt man das Wasser aus dem Normalmaaße in das zu 
prüfende Maaß unter den erforderlichen Vorschriftsmaaßregeln gegen Vergießen eines Theils 
der Flüssigkeit. Geht das Wasser nicht ganz hinein, so ist das Maaß zu klein; steht es nicht 
ganz bis zum Rande, so ist es zu groß. Gemäße, welche innerlich mit einem Zäpschen ver- 
sehen sind, welches 1 bis 1 Zoll unter dem oberen Rande angebracht ist, werden aus dem 
Normalmaaße so mit Wasser gefüllt, während sie auf einer horizontalen Platte stehen, daß die 
Oberfläche des Wassers das Zäpfchen berührt. Eine Justiruug von Kannenmaaßen geschieht 
nicht, alle unrichtigen werden ungestempelt zurückgegeben. Richtige werden oben dicht am 
Rande und unten am Boden gestempelt. Bei Blechgemäßen muß zu diesem Ende an den be- 
treffenden Stellen ein Häufchen Zinn aufgeschmolzen sein. 
44. Gebinde werden ebenfalls durch Ausmessen mit Wasser geaicht. Gestempelt werden 
Gebinde nicht. Aber auf Erfordern ist über die erfolgte Aichung und deren Ergebniß ein 
Schein auszustellen und das Gebinde am Boden durch Brand mit der laufenden Nummer des 
Scheins zu bezeichnen. 
45. Gläserne Schankmaaße müssen stets größer sein, als das Maaß, auf welches sie 
geaicht werden sollen. Man gießt in dieselben unter Beobachtung der § 43 angegebenen 
Regeln aus dem Normalmaaße Wasser hinein und bezeichnet den Wasserstand mit einem hori- 
zontalen Striche in das Glas. Eine Stempelung kann nicht stattfinden, wohl aber die Ein- 
schleifung des Anfangsbuchstabens des Aichamtes neben oder über dem Striche, was vom Aich- 
amte besorgt wird. 
b) Trockene Hohlmaaße. 
*46. Wo besondere Verordnungen für Gemäße zu besonderen Zwecken, z. B. Kalk,
	        
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