Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Kohlen, Torf ꝛe. bestimmte Formen und Dimensionen vorschreiben, da erfolgt die Prüfung 
solcher Gemäße nach den Bestimmungen dieser Verordnungen durch Ausmessung. Maaße 
dieser Art, welche mehr als zwei Procent im Zuviel oder Zuwenig von der Vorschrift ab— 
weichen, sind zurückzugeben. 
Die Stempelung erfolgt mehrmals an den oberen Rändern und an den Böden. 
847. Von Getraidemaaßen, mit welchen die Maaße für alle anderen trockenen 
Gegenstände übereinstimmen müssen, denen nicht durch besondere Verordnung besondere Maaß- 
formen zugewiesen sind, werden von neuen Maaßen künftig nur chlindrische zur Aichung und 
Stempelung angenommen, deren Weite bei dem ganzen Scheffel 26“, bei dem halben 21, 
bei dem viertel 16“, bei dem achtel 13“, bei der Metze 104¼“, bei der halben Metze 8, 
bei dem Mäßchen 61", bei dem halben Mäßchen 5 4, bei dem viertel Mäßchen 4“ beträgt. 
Aeltere Maaße, welche bereits von einer früheren Aichbehörde geaicht und gestempelt sind, 
dürfen jedoch, wenn sie zur Revision gestellt werden und ohne gänzliche Umgestaltung corrigirt 
werden können, auch dann geaicht und gestempelt werden, wenn sie die vorschriftsmäßigen 
Durchmesser nicht haben. 
&ä48. Sie können von Metall oder von Holz gefertigt sein; hölzerne sollen aus durch- 
aus trockenem Holze bestehen; sie müssen am Rande und Boden beschlagen werden und die 
Durchmesser der halben und ganzen Scheffelmaaße mit einem, durch eine von dem Boden des 
Maaßes aufsteigende Stange unterstützten, wohl befestigten und mit seinem oberen Rande voll- 
kommen mit der oberen Fläche des Maaßes in einer Ebene liegenden Stege versehen sein. 
49. Die Aichung erfolgt bei hölzernen Maaßen aus dem Groben, vor dem Beschlagen, 
in folgender Weise: 
Man stellt über die Mitte des Normalmagaßes einen vierseitigen Trichter, dessen Seiten- 
wände unter 450 geneigt sind, und dessen untere Oeffnung mit einem Drahtgitter versehen 
und durch einen Schieber verschlossen ist. Die Oeffnung des Trichters wird 1 bis 2“ über 
die obere Oeffnung des Maaßes gestellt. Bei verschlossenem Schieber füllt man nun in den 
Trichter etwas mehr trockene Hirse, als das Maaß fassen kann, öffnet den Schieber, läßt die 
Hirse auslaufen und streicht den Ueberfluß am Rande des Maaßes glatt ab. Dann stellt man 
den Trichter über das zu aichende Maaß, füllt ihn mit der Hirse aus dem Normalmaaße und 
läßt die Hirse in das zu aichende Maaß laufen, worauf man die in der Mitte aufgehäufte 
Hirse ebnet. Kann das Maaß nicht alle Hirse fassen, so ist es sofort zu verwerfen. Wird es 
gerade voll, so ist es richtig und kann beschlagen werden. Wird es nicht ganz voll, so merkt 
man den Stand an, und nimmt dann vom oberen Rande ab, worauf man die Aichung wieder- 
holt, bis das Maaß richtig ist und beschlagen werden kann. Nach dem Beschlagen müssen alle 
hölzernen Maaße wieder geprüft und die durch das Beschlagen etwa entstandene kleine Raum- 
verminderung durch Abnehmen von etwas Holz an der inneren Fläche oder am Boden aus- 
geglichen werden. 
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