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* 50. Das Stempeln erfolgt bei hölzernen Mgaßen durch den Brandstempel, je nach
der Größe des Maaßes ein oder einige Male inwendig dicht am oberen Rande und auf dem
Boden; stets jedoch erst nach der letzten, nach dem Beschlagen der Gemäße erfolgten Aichung.
D.
Die Taxe und den Gewichtsverkauf betreffend.
&51. Für das Aichen und Stempeln werden die Gebühren nach der sub □Ö beiliegenden
Taxe erhoben. Arbeiten und verwendete Materialien beim Justiren über die 9§ 29 und 37
bezeichneten Grenzen hinaus werden besonders berechnet. Der Transport der zu aichenden
Gegenstände in das Aichlocal und deren Wiederabholung ist Sache der Eigenthümer. Für
Aichungen und Stempelungen außerhalb des Aichlocals werden Reisekosten und Diäten des
Personals (letztere mit 2 Thaler pro Tag für wirkliche Mitglieder des Aichamtes, mit
1 Thaler 15 Ngr. für den Aichmeister) und andere unvermeidliche Verläge überdem angesetzt.
Soweit die Aichämter auf Anordnung oder Regquisition competenter Behörden oder auf
Ansuchen von Privatpersonen Arbeiten und Bemühungen übernehmen, welche über die in der
Taxe aufgeführten hinausgehen, haben sie dafür nach den allgemeinen Vorschriften zu liguidiren.
§52. Es steht den Aichämtern frei, mit Genehmigung des Stadtraths (bei Königlichen
Aichämtern auf Anordnung des Ministeriums des Innern) im Interesse des Publicums die
Anschaffung neuer Gewichte, Maaße und Waagen und deren Verkauf, sowie die Berichtigung
beziehendlich Umwandlung alter Gewichte und Maaße, oder deren Austausch gegen neue, zu
übernehmen, oder deshalb mit dem Mechaniker des Aichamtes einen Vertrag abzuschließen.
Dieses Geschäft ist jedoch von dem eigentlichen Aichgeschäfte zu treunen und jedes für
eigene Nechnung angeschaffte Gewicht oder Maaß ganz in derselben Weise zu aichen und zu
stempeln, wie die von Privaten übergebenen.
Die Lagerbücher sind streng von dem Inventarienverzeichnisse des Aichamtes getreunt zu
halten; die Rechnung jedoch kann vereinigt geführt werden. " «
Uebernimmt ein Aichamt einmal den Verkauf von Gewichten, Maaßen u. s. w., so hat
es daun die Verpflichtung, stets ein assortirtes Lager gestempelter Gewichte und Maaße jeder
Gattung vorräthig zu halten und einen Preiscourant für solche zu veröffentlichen, in welchem
der Preis jedes Maaßes oder Gewichts im ungeaichten Zustande und daneben die taxmäßigen
Aichgebühren aufgeführt sind.
Ungeaichte Magaße und Gewichte dürfen Aichämter überhaupt nicht verkaufen.
Dresden, den 1 2ten März 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demnth.