Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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* 50. Das Stempeln erfolgt bei hölzernen Mgaßen durch den Brandstempel, je nach 
der Größe des Maaßes ein oder einige Male inwendig dicht am oberen Rande und auf dem 
Boden; stets jedoch erst nach der letzten, nach dem Beschlagen der Gemäße erfolgten Aichung. 
D. 
Die Taxe und den Gewichtsverkauf betreffend. 
&51. Für das Aichen und Stempeln werden die Gebühren nach der sub □Ö beiliegenden 
Taxe erhoben. Arbeiten und verwendete Materialien beim Justiren über die 9§ 29 und 37 
bezeichneten Grenzen hinaus werden besonders berechnet. Der Transport der zu aichenden 
Gegenstände in das Aichlocal und deren Wiederabholung ist Sache der Eigenthümer. Für 
Aichungen und Stempelungen außerhalb des Aichlocals werden Reisekosten und Diäten des 
Personals (letztere mit 2 Thaler pro Tag für wirkliche Mitglieder des Aichamtes, mit 
1 Thaler 15 Ngr. für den Aichmeister) und andere unvermeidliche Verläge überdem angesetzt. 
Soweit die Aichämter auf Anordnung oder Regquisition competenter Behörden oder auf 
Ansuchen von Privatpersonen Arbeiten und Bemühungen übernehmen, welche über die in der 
Taxe aufgeführten hinausgehen, haben sie dafür nach den allgemeinen Vorschriften zu liguidiren. 
§52. Es steht den Aichämtern frei, mit Genehmigung des Stadtraths (bei Königlichen 
Aichämtern auf Anordnung des Ministeriums des Innern) im Interesse des Publicums die 
Anschaffung neuer Gewichte, Maaße und Waagen und deren Verkauf, sowie die Berichtigung 
beziehendlich Umwandlung alter Gewichte und Maaße, oder deren Austausch gegen neue, zu 
übernehmen, oder deshalb mit dem Mechaniker des Aichamtes einen Vertrag abzuschließen. 
Dieses Geschäft ist jedoch von dem eigentlichen Aichgeschäfte zu treunen und jedes für 
eigene Nechnung angeschaffte Gewicht oder Maaß ganz in derselben Weise zu aichen und zu 
stempeln, wie die von Privaten übergebenen. 
Die Lagerbücher sind streng von dem Inventarienverzeichnisse des Aichamtes getreunt zu 
halten; die Rechnung jedoch kann vereinigt geführt werden. " « 
Uebernimmt ein Aichamt einmal den Verkauf von Gewichten, Maaßen u. s. w., so hat 
es daun die Verpflichtung, stets ein assortirtes Lager gestempelter Gewichte und Maaße jeder 
Gattung vorräthig zu halten und einen Preiscourant für solche zu veröffentlichen, in welchem 
der Preis jedes Maaßes oder Gewichts im ungeaichten Zustande und daneben die taxmäßigen 
Aichgebühren aufgeführt sind. 
Ungeaichte Magaße und Gewichte dürfen Aichämter überhaupt nicht verkaufen. 
Dresden, den 1 2ten März 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demnth.
	        
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