Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Titel  II  ist  individualistisch,  nicht  nationalistisch  gedacht.  103

klarer  zum  Ausdruck  gebracht  wird,  geht  doch  dahin,  daß  jene  und  alle
andern  Grundrechte  als  subjektive  Rechte  nicht  Ausfluß  der  Staatsangehörigkeit,
  sondern  der  Persönlichkeit  sind  und  als  objektive
Normen  nicht  das  Verhältnis  zwischen  Staat  und  Staatsbürger  sondern
das  zwischen  Staat  und  Individuum  regeln  wollen.  Tit.  II  ist  trotz
und  entgegen  seiner  Uberschrift  nicht,  wie  Zorn,  vRZ  2  150,  151,  275
und  Frisch  a.  a.  O.  256  wollen,  nationalistisch,  sondern  rein  individualistisch
  gedacht.  (Um  Mißverständnisse  fernzuhalten;  wiederhole
ich,  daß  hier  nur  von  den  eigentlichen  Grund-  und  Freiheitsrechten  des
Tit.  II  und  nicht  von  den  Bestimmungen  des  Titels  über  Wehrpflicht
und  Kriegswesen  die  Rede  ist.)  Die  Meinung  Zorns,  daß  die  Entwicklung
  der  Grundrechte  durch  den  „nationalen  Gesichtspunkt“  beherrscht
sei  und  daß  es  sich  bei  jenen  „Überall  um  die  verfassungsmäßige  Abgrenzung
  des  Staatsvolkes,  um  den  Ausdruck  von  Gedanken  des  nationalen
Stolzes  und  der  nationalen  Ehre“,  um  Rechte  handle,  die  „der  Staat
seinem  Volk  verbürgt“  —  ist  geschichtlich  wie  dogmatisch  unhaltbar
(grundsätzlich  zustimmend  auch  Frisch  a.  a.  O.  256,  der  aber  für  Preußen
Zorms  Ansicht  teilt)  und  steht  in  vollem  Widerspruch  mit  der  Wirklichkeit
unseres  positiven  Rechts,  welches  die  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums,
  die  Glaubensfreiheit  und  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen,
Preßfreiheit,  Gewerbefreiheit,  die  Freiheit  der  Berufswahl,  das  Briefgeheimnis
  usw.  keineswegs  so  wie  die  staatsbürgerlichen  Rechte  von  dem  Besitz
der  Staatsangehörigkeit  abhängig  macht.  Was  Tit.  II  „verfassungsmäßig
abgrenzt“,  ist  nicht  das  „Staatsvolk“  im  Gegensatz  zu  den  Fremden,
sondern  die  Staatsgewalt  im  Verhältnis  zu  der  Freiheit  der  ihr  unterworfenen
  Personen  ohne  Unterschied  der  Nationalität.  Diese  Abgrenzung
  beruht  nicht  auf  dem  Prinzip  einer  grundsätzlichen  Sonderstellung
  der  Fremden,  sondern  umgekehrt  auf  dem  Grundsatz,  daß
der  Fremde  dem  Einheimischen  in  allen  bürgerlichen  Rechten
und  Pflichten  gleichgestellt  ist,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
anderes  bestimmt.  Daß  die  Verwaltung  gegen  den  Ausländer
andere  und  stärkere  Rechte  hat  als  dem  Inländer  gegenüber,  ist  nicht
Regel,  sondern  Ausnahme.  Solche  Ausnahmen  sind:  das  nachteilige
Sonderrecht,  unter  welches  das  RVG  vom  19.  April  1908  (s.  unten
bei  Art.  29,  30,  S.  518ff.)  die  Ausländer  stellt,  sodann  aber  und  besonders
  das  Ausweisungsrecht.  Kein  Staat,  auch  Preußen  nicht,  ist
verpflichtet,  den  Ausländer  in  seinem  Gebiet  zu  dulden.  Solange  der  Staat
aber  den  Aufenthalt  duldet,  läßt  er  den  Aufhältigen  regelmäßig  nach
denselben  Gesetzen  leben  wie  den  eigenen  Untertan.  Auch  nach  denselben
  Verwaltungsgesetzen,  einschließlich  ihrer  verfassungsrechtlich  fest-