Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Hiernach  haben  sich  Unsere  Zoll-  und  Steuerbeamte,  sowie  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen,  auch  Unser  Königliches
Siegel  beigedruckt  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  den  2  7sten  December  1859.
Johann.

S  Richard  Freiherr  von  Friesen.

M  103)  Verordnung,

die  Gewerbesteuer  der  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  auf  das  Jahr  1860
betreffend;

vom  20sten  December  1859.

Auf  Grund  des  Finanzgesetzes  vom  1  2ten  August  1858,  §  3  (Seite  178  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)  und  mit  Rücksicht  auf  den  dießjährigen  Ertrag
der  Schlacht=  und  der  Branntweinsteuer  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

Die  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  haben  auf  das  Jahr  1860  an  Gewerbesteuer
zu  entrichten,  und  zwar:

 

I.  die  Bankschlächter
a)  in  großen  und  Mittelstädten
16  Pfennige,
b)  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande
14  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  Schlachtsteuer,  welche  sie  im  Jahre  1859  zu  entrichten  gehabt
haben;
II.  die  Branntweinbrenner
den  275fsten  Theil  der  von  ihnen  im  Jahre  1859  zu  erlegen  gewesenen  Branntweinsteuer.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  am  20sten  December  1859.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Zenker.

 

Letzte  Absendung:  am  30sten  December  1859.