Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Ob übrigens anstatt oder nach Befinden neben ver Seminarschule mit einer Seminar- 
anstalt des Landes versuchsweise ein Rettungshaus für verwahrloste Kinder verbunden werden 
solle, bleibt weiterer reiflicher Erwägung und Entschließung vorbehalten. 
msgä43. Sowohl aus pädagogischen Rücksichten, als um die Lehrkräfte am Seminare 
weder unverhältnißmäßig anzustrengen noch zu vermehren, soll es gestattet sein, die beiden unter- 
sten Seminarclassen beim Unterrichte in der Regel zu vereinigen, während die beiden obersten 
Seminarclassen in der Regel und namentlich in denjenigen Unterrichtsgegenständen, für welche 
nur eine Stunde wöchentlich angesetzt ist, oder welche ihrer Nafur nach eine Combination 
mehrerer Wissensstufen nicht wohl vertragen, wie z. B. Generalbaß, Geometrie, zum Theil 
Rechnen 2c., getrennt zu unterrichten sind. Doch soll hierin den Seminardirectoren, unter 
Berücksichtigung der Stärke des Seminarcötus, sowie der jeweiligen Umstände und Bedürf- 
nisse, die möglichste Freiheit gelassen werden. 
#ä44. Um die Erfolge des Unterrichts zu sichern und zu erhöhen, sind sowohl in den 
öffentlichen Lectionen Seiten der Lehrer, als in den Arbeitsstunden Seiten der Zöglinge von 
Zeit zu Zeit regelmäßige Wiederholungen des Gelehrten vorzunehmen. Es sind daher von den 
Zöglingen die Arbeitsstunden während des Abends jedesmal zur Repetition der Tageslectionen, 
die Arbeitsstunden des Sonnabends zur Repetition der Wochenlectionen, Seiten der Lehrer 
aber nicht nur an geeigneten Abschnitten, sondern regelmäßig zu Ende des Monats so viel 
Lectionen, als erforderlich, zur Wiederholung des Vorgetragenen zu verwenden. 
Den Seminardirectoren bleibt gestattet und überlassen, sowohl bei den täglichen und 
wöchentlichen Repetitionen der Zöglinge, als für die Nachhülfe Zurückgebliebener in einzelnen, 
z. B. den musikalischen Leistungen das sogenannte gegenseitige Hülfssystem, nach welchem die 
älteren und geförderteren Zöglinge zur Wiederholung und Nachhülfe für die Uebrigen verwendet 
werden, unter der nöthigen Controle und Aufsicht in Anwendung zu bringen. 
45. Um die Erfolge des Unterrichts öffentlich und übersichtlich darzulegen, findet am 
Schlusse der Jahrescurse eine öffentliche Prüfung der Zöglinge des Seminars in allen Zweigen 
des Seminarunterrichts, sowie auch der die Seminarschule besuchenden Kinder Statt. 
Nach Beendigung dieser Prüfungen haben sämmtliche Seminarlehrer in einer Conferenz 
die Censuren über Fortschritte, Fleiß und sittliches Verhalten eines jeden Seminarzöglings 
festzustellen und in ein bei dem Seminararchive aufzubewahrendes allgemeines Censurbuch ein- 
zutragen, während es dagegen winsichtlich ver Censuren für die Zöglinge der Seminarschule bei 
den 6§ 57, 61 und 62 der Ausführungsverordnung zu dem Elementarvolksschulgesetze getrof- 
fenen Bestimmungen, jedoch unter Berücksichtigung dessen, was § 3 der Seminarordnung über 
die der Seminarschule vorgesetzten Aufsichtsbehörden bestimmt ist, verbleibt. 
# 46. Als Pausen in dem regelmäßigen Gange des Unterrichts sind die Ferien anzu- 
schen. Dieselben werden, was die Hunvstagsferien betrifft, auf die Zeit von drei Wochen 
40 
Unterricht 
in combinirten 
und getrennten 
Seminar- 
cursen. 
Regelmäßige 
Repetitionen. 
1 
Jahres- 
prüfungen. 
Ferien.
	        
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