74 Erster Abschnitt.
7. Ein grosses Gebiet der Staatsthätigkeit eröffnet
das Verhältniss des Staats zur Kirche. Die Kirche
bildet einen Lebenskreis, welcher nicht mit dem der
politischen Verbindung zusammerfällt. Auch sie ist
eine organisirte Gemeinschaft mit einer ihre Interessen
leitenden und bestimmenden Gewalt. Der Staat unterwirft
sie nicht seiner Herrschaft, sondern anerkennt sie
als selbstberechtigtes Gemeinwesen und gestattet die
selbständige Entfaltung ihres Lebens, soweit diess die
Rücksicht auf das Nebeneinanderstehen mehrerer Kirchen
und auf die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zulässt.
Er verleiht ihr seinen Schutz; auch steht er mit allen
oder einer der drei reichsberechtigten christlichen Kirchen
in einem Vertrauensverhältnisse, indem er ihren Dienern
einzelne staatliche Funktionen anvertraut, öffentliche
Autorität und staatliche Würden verleiht, indem er sie
unterstützt, ihren Feiertagen allgemeine Beachtung
sichert und in seiner Gesetzgebung die sittlichen Anforderungen
derselben beachtet. In denjenigen seiner
Herrschaft zuständigen Gebieten, welche auch die
Kirche für ihren Einfluss in Anspruch nehmen darf,
handelt er zwar kraft eigener sittlicher Autorität, aber
er bemüht sich, möglichst im Einverständnisse mit
letzterer zu bleiben. Denn von der Kirche erwartet er,
was er selbst nicht geben kann und doch so dringend
bedarf, die Erhaltung der Religion in Familie und Gesellechaft
und damit des hauptsächlichsten Quells jener
höheren sittlichen Kräfte im Volke, welche die Lebensbedingung
eines freien und glücklichen Staatswesens
bilden. Aber gleichzeitig übt er über alle Kirchen ein