Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

74  Erster  Abschnitt.

7.  Ein  grosses  Gebiet  der  Staatsthätigkeit  eröffnet
das  Verhältniss  des  Staats  zur  Kirche.  Die  Kirche
bildet  einen  Lebenskreis,  welcher  nicht  mit  dem  der
politischen  Verbindung  zusammerfällt.  Auch  sie  ist
eine  organisirte  Gemeinschaft  mit  einer  ihre  Interessen
leitenden  und  bestimmenden  Gewalt.  Der  Staat  unterwirft
  sie  nicht  seiner  Herrschaft,  sondern  anerkennt  sie
als  selbstberechtigtes  Gemeinwesen  und  gestattet  die
selbständige  Entfaltung  ihres  Lebens,  soweit  diess  die
Rücksicht  auf  das  Nebeneinanderstehen  mehrerer  Kirchen
und  auf  die  Erfüllung  seiner  eigenen  Aufgaben  zulässt.
Er  verleiht  ihr  seinen  Schutz;  auch  steht  er  mit  allen
oder  einer  der  drei  reichsberechtigten  christlichen  Kirchen
in  einem  Vertrauensverhältnisse,  indem  er  ihren  Dienern
einzelne  staatliche  Funktionen  anvertraut,  öffentliche
Autorität  und  staatliche  Würden  verleiht,  indem  er  sie
unterstützt,  ihren  Feiertagen  allgemeine  Beachtung
sichert  und  in  seiner  Gesetzgebung  die  sittlichen  Anforderungen
  derselben  beachtet.  In  denjenigen  seiner
Herrschaft  zuständigen  Gebieten,  welche  auch  die
Kirche  für  ihren  Einfluss  in  Anspruch  nehmen  darf,
handelt  er  zwar  kraft  eigener  sittlicher  Autorität,  aber
er  bemüht  sich,  möglichst  im  Einverständnisse  mit
letzterer  zu  bleiben.  Denn  von  der  Kirche  erwartet  er,
was  er  selbst  nicht  geben  kann  und  doch  so  dringend
bedarf,  die  Erhaltung  der  Religion  in  Familie  und  Gesellechaft
  und  damit  des  hauptsächlichsten  Quells  jener
höheren  sittlichen  Kräfte  im  Volke,  welche  die  Lebensbedingung
  eines  freien  und  glücklichen  Staatswesens
bilden.  Aber  gleichzeitig  übt  er  über  alle  Kirchen  ein