Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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am Schlusse enthaltenen Bestimmung, wegen jedes der mehreren Verträge besonders Statt, 
indem solchenfalls in Ansehung der Stempelabgabe der Vorschrift des Erläuterungsmandats 
vom 4ten September 1822, & 2 unter h, nachzugehen ist. 
Dagegen sind, sobald für Steinkohlen-, Braunkohlen= oder Erdkohlenabbaurechte nach 
14 des Gesetzes vom öÖten November 1843 und §& 4 der Ausführungsverordnung vom 
15ten Februar 1844 (vergl. auch Bekanntmachung, die Entscheidung eines Zweifels bei 
Ausführung des Gesetzes vom Öten November 1843 betreffend, vom 31 sten Mai 1855) 
ein eignes Folium im Grund= und Hypothekenbuche angelegt worden ist, die den Gegenstand 
eines solchen Foliums bildenden Abbaurechte bei Veräußerungen und Verpfändungen in Betreff 
der Gerichtsgebühren und der Stempelabgabe gleich Grundstücken zu behandeln. 
Dresden, am 7ten März 1859. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
v. Behr. Frhr. v. Friesen. 
4 Rosenberg. 
  
. 22) Verordnung, 
die Legitimationen der im Königreiche Sachsen sich aufhaltenden Französischen 
Staatsangehörigen betreffend; 
vom 14ten März 1859. 
We bisher für die im Königreiche Sachsen sich aufhaltenden Französischen Staatsan- 
gehörigen die Vorschrift bestanden hat, daß dieselben alljährlich bei der Kaiserlich Französischen 
Gesandtschaft die Erneuerung ihrer Pässe in Person nachzusuchen gehabt haben, ist neuerdings 
von der genannten Gesandtschaft zu thunlicher Vermeidung der mit#jener Vorschrift verbundenen 
Kosten und Weiterungen die Einrichtung getroffen worden, daß diejenigen Französischen Staats- 
angehörigen, welche sich bei der Gesandtschaft auf Grund ihrer heimathlichen Reiselegitimationen 
mit sogenannten, die Französische Staatsangehörigkeit der Inhaber bekundenden Einregist- 
rirungszeugnissen — certilicats dimmatriculation — versehen, von der alljährlichen 
Erneuerung ihrer Pässe entbunden sein sollen. 
Wenn nun demnächst auf den Antrag der mehrgenannten Gesandtschaft beschlossen worden 
ist, die gedachten Einregistrirungszeugnisse — certilicats Gimmatriculation —, welche, 
ohne auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt zu sein, den Namen, Stand und Gewerbe des 
Inhabers, den hierländischen Aufenthaltsort desselben und seinen Geburtsort in Frankreich, 
außerdem aber die Anerkennung des Inhabers als Kaiserlich Französischer Unterthan enthalten 
werden, an der Stelle der Pässe, als für den Aufenthalt ihrer Inhaber in hiesigen Landen 
gültige Legitimationen anzuerkennen und behandeln zu lassen, so wird solches zur Nachachtung 
1859. « 8
	        
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