Gesch-und Verordnungsb lult
für das Königreich Sachsen.
Ates Stück vom Jahre 1859.
MÆ 29) Derret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz;
vom 7ten April 1859.
Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz, welcher zu dem Zwecke zusammengetreten ist, durch
gemeinschaftlichen Credit seinen Mitgliedern die erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, die
gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgestellt worden.
Dresden, den Tten April 1859.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demuth.
30) Verordnung,
die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend;
vom 16ten April 1859.
Weg, Johann, von GOTxE# Gnaden König von Sachsen
20. 1. 2c.
verordnen auf Grund § 88 der Verfassungsurkunde, wie folgt:
1.
Sobald die Nothwendigkeit eintritt, das Königlich Sächsische Bundescontingent in Kriegs-
bereitschaft zu setzen, sind die zu Ausrüstung des Contingents erforderlichen Pferde für die
Reiterei, die Artillerie und den Train, dafern der dießfallsige Bedarf durch freien Ankauf nicht
gedeckt werden kann und die Dringlichkeit der Lage es erheischt, von denjenigen Staats-
angehörigen, welche dergleichen besitzen, auszuheben.
1859. 9