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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Gtes Stück vom Jahre 1859.
. 33) Verordnung,
die Publication des wegen der Marschbereitschaft der Hauptcontingente der deutschen
Bundesstaaten und der Armirung der Bundesfestungen von der Bundesversammlung
am 23sten April 1859 gefaßten Beschlusses betreffend;
vom 30sten April 1859.
Wan, Johann, von GOxTES# Gnaden König von Sachsen
204. 10. 26c.
verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in ihrer dreizehnten Sitzung
vom 23sten April dieses Jahres ein Beschluß folgenden Inhalts gefaßt worden ist:
I. 1) die höchsten und hohen Bundesregierungen zu ersuchen, ihre Hauptcontingente in
Marschbereitschaft zu setzen, und
2) gleichzeitig in den Bundesfestungen alle erforderlichen Vorbereitungen für die
Armirung zu treffen;
II. den Ausschuß in Militärangelegenheiten zu beauftragen, sich mit der Militärcom=
mission wegen Durchführung dieses Beschlusses in's Einvernehmen zu setzen.
In Gemäßheit von § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 1233) haben Wir die Publication vorstehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügt
und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 30sten April 1859.
gez. Johann.
gegengez. Johann Paul von Falkenstein.
1859. 11